§ 10 NÖ LSG Allgemeine Zugänglichkeit; Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.

(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich; es können jedoch kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(3) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.

(4) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

(5) Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind auf Grund eines von der Schule auszufertigenden Rückstandsausweises im Verwaltungswege einzubringenordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2018

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sind allgemein zugänglich.

(2) Der Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen ist unentgeltlich; es können jedoch kostendeckende Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden.

(3) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler ist ein für das Schülerheim höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung zu entrichten (Schülerheimbeitrag). Die Höhe dieses Beitrages ist von der Schulbehörde festzusetzen.

(4) Der Schülerheimbeitrag ist von jenen Personen zu leisten, die nach den landarbeitsrechtlichen oder sonstigen Vorschriften für die aus dem Schulbesuch erwachsenden Kosten aufzukommen haben. Ist dieser Beitrag im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, können nichtrückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln in entsprechender Höhe gewährt werden.

(5) Rückständige Lern-, Arbeitsmittel- und Schülerheimbeiträge sind auf Grund eines von der Schule auszufertigenden Rückstandsausweises im Verwaltungswege einzubringenordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten