§ 19 NÖ LSG

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen oder schwerpunktmäßige Betonungen einzelner Gegenstände unter Beachtung der Aufgaben der Fachschule und der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Fachschule für Berufstätige) zulässig sind:

a)

Landwirtschaft

b)

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

c)

Gartenbau

d)

Feldgemüsebau

e)

Obstbau und Obstverwertung

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft

g)

Molkerei und Käsereiwirtschaft

h)

Pferdewirtschaft

i)

Fischereiwirtschaft

j)

Geflügelwirtschaft

k)

Imkerei (Bienenwirtschaft)

l)

Forstwirtschaft

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

n)

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

o)

Agrarmarketing und Direktvermarktung

p)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

a)

ganzjährigen Schule oder

b)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

(3) Die Fachschulen können je nach Aufgabe und Organisationsform in ihrem Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Fachschulen können in folgenden Formen eingerichtet werden:

a)

als weiterführende Fachschulen;

b)

als berufsschulersetzende Fachschulen;

c)

als schulpflichtersetzende Fachschulen;

d)

als Sonderform der Fachschulen, die eine mehrberufliche Ausbildung ermöglichen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020

(1) Die Fachschule kann in folgenden Fachrichtungen geführt werden, wobei auch fachrichtungsmäßige Kombinationen oder schwerpunktmäßige Betonungen einzelner Gegenstände unter Beachtung der Aufgaben der Fachschule und der regionalen Entwicklungsmöglichkeiten in der Land- und Forstwirtschaft (z. B. Fachschule für Berufstätige) zulässig sind:

a)

Landwirtschaft

b)

Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement

c)

Gartenbau

d)

Feldgemüsebau

e)

Obstbau und Obstverwertung

f)

Weinbau und Kellerwirtschaft

g)

Molkerei und Käsereiwirtschaft

h)

Pferdewirtschaft

i)

Fischereiwirtschaft

j)

Geflügelwirtschaft

k)

Imkerei (Bienenwirtschaft)

l)

Forstwirtschaft

m)

Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft

n)

Landwirtschaftliche Lagerhaltung

o)

Agrarmarketing und Direktvermarktung

p)

Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung

(2) Die Fachschule ist in den einzelnen Schulstufen vollschulartig in der Organisationsform einer

a)

ganzjährigen Schule oder

b)

saisonmäßigen Schule mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht

zu führen.

(3) Die Fachschulen können je nach Aufgabe und Organisationsform in ihrem Aufbau ein bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(4) Fachschulen können in folgenden Formen eingerichtet werden:

a)

als weiterführende Fachschulen;

b)

als berufsschulersetzende Fachschulen;

c)

als schulpflichtersetzende Fachschulen;

d)

als Sonderform der Fachschulen, die eine mehrberufliche Ausbildung ermöglichen.

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