§ 40a NÖ LSG

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Ein Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die AbschlußprüfungAbschlussprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die AbschlußprüfungAbschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfaßtumfasst eine Klausurarbeit in Deutsch, eine schriftliche AbschlußarbeitAbschlussarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind der Schulleiter und drei Prüfer.

(4) Der Prüfungskandidat hat “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.

(5) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2020

(1) Ein Schüler einer drei- oder vierjährigen schulpflichtersetzenden Fachschule hat die AbschlußprüfungAbschlussprüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Die AbschlußprüfungAbschlussprüfung zur Mittleren Reife ist öffentlich und umfaßtumfasst eine Klausurarbeit in Deutsch, eine schriftliche AbschlußarbeitAbschlussarbeit sowie eine mündliche und eine praktische Prüfung.

(2) Die Schulbehörde hat nach den Aufgaben und dem Lehrplan der Fachschulen die Prüfungsgebiete und die Prüfungsform festzulegen.

(3) Vorsitzender der Prüfungskommission für die Abschlußprüfung zur Mittleren Reife ist der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen; weitere Mitglieder sind der Schulleiter und drei Prüfer.

(4) Der Prüfungskandidat hat “bestanden”, wenn keine Beurteilung mit “Nicht genügend” festgesetzt wurde.

(5) Eine “nicht bestandene” Prüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden.

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