§ 48 NÖ LSG Fernbleiben von der Schule

NÖ Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6),

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 30 Abs. 3 und 4).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:

a)

Krankheit des Schülers;

b)

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Angehörigen der Wohngemeinschaft des Schülers;

c)

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;

d)

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)

Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;

f)

Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit.d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Teilnahme an Schülergottesdiensten, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehalten werden, sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.

(6) Die Anzeige des Schülers über das Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag hat der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter zur Kenntnis zu nehmen, wenn das Fernbleiben aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur zulässig, wenn der Schüler das Fernbleiben und die Unterlassung der Verständigung der Schule nachträglich zu rechtfertigen vermag.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist nur zulässig:

a)

bei gerechtfertigter Verhinderung (Abs. 2 bis 4),

b)

bei Erlaubnis zum Fernbleiben (Abs. 5 und 6),

c)

bei Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen (§ 30 Abs. 3 und 4).

(2) Eine gerechtfertigte Verhinderung ist insbesondere:

a)

Krankheit des Schülers;

b)

mit der Gefahr der Übertragung verbundene Krankheit von Angehörigen der Wohngemeinschaft des Schülers;

c)

Krankheit der Eltern oder anderer Angehöriger, wenn sie vorübergehend der Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen;

d)

außergewöhnliche Ereignisse im Leben, in der Familie oder im Hauswesen des Schülers;

e)

Ungangbarkeit des Schulweges oder schlechte Witterung, wenn die Gesundheit des Schülers dadurch gefährdet ist;

f)

Dauer der Beschäftigungsverbote im Sinne der Bestimmungen über den Mutterschutz.

(3) Der Schüler hat den Klassenvorstand oder den Schulleiter von jeder Verhinderung ohne Aufschub mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Auf Verlangen des Klassenvorstandes oder des Schulleiters hat die Benachrichtigung jedenfalls schriftlich zu erfolgen. Bei einer länger als eine Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen; bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben kann der Klassenvorstand oder der Schulleiter die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen.

(4) Die Verwendung von Schülern zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist, soweit nicht Abs. 2 lit.d in Betracht kommt, nicht als Rechtfertigung für eine Verhinderung anzusehen.

(5) Die Teilnahme an Schülergottesdiensten, die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu besonderen Anlässen des schulischen oder staatlichen Lebens, insbesondere zu Beginn und am Ende des Schuljahres abgehalten werden, sowie die Teilnahme an religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den Lehrern und Schülern freigestellt. Den Schülern ist hiefür vom Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht im bisher üblichen Ausmaß zu erteilen.

(6) Die Anzeige des Schülers über das Fernbleiben für einzelne Stunden bis zu einem Tag hat der Klassenvorstand, darüber hinaus der Schulleiter zur Kenntnis zu nehmen, wenn das Fernbleiben aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Wenn ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fernbleibt, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen (Abs. 3) und auch auf schriftliche Aufforderung hin eine Mitteilung binnen einer weiteren Woche nicht eintrifft, so gilt der Schüler als vom Schulbesuch abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur zulässig, wenn der Schüler das Fernbleiben und die Unterlassung der Verständigung der Schule nachträglich zu rechtfertigen vermag.

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