§ 4a NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden gemäß § 2 Z 1a bestimmen§ 4a NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Die Abgrenzung hat anhand eines Planes zu erfolgen.

(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind

-

die Gemeinde,

-

die Bezirksbauernkammer,

-

das Regionale Weinkomitee,

-

das Vermessungsamt und

-

die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Verordnung Weinbaurieden gemäß § 2 Z 1a bestimmen§ 4a NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. Die Abgrenzung hat anhand eines Planes zu erfolgen.

(2) Der örtliche Weinbauverein bzw. bei Nichtvorhandensein eines örtlichen Weinbauvereins der Bezirksweinbauverein kann der Bezirksverwaltungsbehörde einen Vorschlag unter Anschluss eines Planes vorlegen.

(3) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind

-

die Gemeinde,

-

die Bezirksbauernkammer,

-

das Regionale Weinkomitee,

-

das Vermessungsamt und

-

die Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist,

zu hören.

(4) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind mit Ausnahme des Plans im Amtsblatt der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Der Plan ist durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde kundzumachen. Die Auflage muß auf Dauer erfolgen. Die öffentliche Einsichtnahme kann während der Amtsstunden erfolgen. Verordnungen treten nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das jeweilige Stück des Amtsblattes herausgegeben und versendet wird. Die Verordnung kann einen späteren Inkrafttretenstermin bestimmen.

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