§ 5 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu bewilligen

-

innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,

-

im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.

Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich die Weinbautreibende oder der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, die betroffenen Weingartenflächen innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Abfindungsgrundstücke zu roden. Die fristgerechte Rodung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs§ 5 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen,

-

die innerhalb der Weinbaufluren liegen und

-

um die ein bestehendes Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 27.01.2015 bis 07.01.2020
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auf Abfindungsgrundstücken (Grundabfindungen) zu bewilligen

-

innerhalb bestehender oder im Zuge eines Weingartenzusammenlegungsverfahrens zu schaffender Weinbaufluren,

-

im Ausmaß ihrer im Zusammenlegungsgebiet gerodeten Weingartenflächen, sofern die Rodung keine gesetzwidrigen Rebpflanzungen umfasst.

Die Bewilligung ist auch vor durchgeführter Rodung zu erteilen, wenn sich die Weinbautreibende oder der Weinbautreibende im Zusammenlegungsverfahren verpflichtet, die betroffenen Weingartenflächen innerhalb von drei Jahren ab Übernahme der Abfindungsgrundstücke zu roden. Die fristgerechte Rodung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Bewilligungsbescheid aufzutragen. Der Rodungsauftrag hat dingliche Wirkung.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs§ 5 NÖ WBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen. 1 und 4 ist § 6 sinngemäß anzuwenden auf das Auspflanzen innerhalb der Weinbaufluren nach Rodungen, die durch agrarische Operationen verursacht sind.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Weinbautreibenden das Auspflanzen auch auf jenen Flächen zu bewilligen,

-

die innerhalb der Weinbaufluren liegen und

-

um die ein bestehendes Weingartengrundstück im Zuge einer agrarischen Operation zwangsläufig in seiner Form vergrößert oder geändert werden musste, um die Flureinteilung oder gemeinsame Anlagen besser zu gestalten.

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn anders eine rationelle Bewirtschaftung dieser Flächen nicht möglich ist.

(4) Anträge nach Abs. 1 bis 3 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übernahme der Abfindungsgrundstücke (Grundabfindungen) bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Im Falle der Abs. 1 und 2 hat die Agrarbezirksbehörde der Bezirksverwaltungsbehörde die Abfindungsgrundstücke für die gerodeten oder zu rodenden Weingartenflächen unverzüglich bekannt zu geben.

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