§ 16 NÖ WBG 2002 (weggefallen)

NÖ Weinbaugesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2020 bis 31.12.9999
Schlussbestimmungen(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Weinbaugesetz 1974, LGBl. 6150, außer Kraft.

(2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden

1.

bis zum Ende des 14. Wirtschaftsjahres nach dem Jahr der Rodung, sofern diese vor dem 1. September 1988 stattgefunden hat;

2.

bis zum 31. August 2003, sofern die Rodung zwischen dem 1. September 1988 und dem 31. Dezember 1994 stattgefunden hat.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015§ 16 NÖ findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine AnwendungWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(4) Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 07.01.2020

In Kraft vom 23.05.2018 bis 07.01.2020
Schlussbestimmungen(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Weinbaugesetz 1974, LGBl. 6150, außer Kraft.

(2) Die gemäß § 9 des NÖ Weinbaugesetzes 1974, LGBl. 6150, erworbenen Wiederbepflanzungsrechte können ausgeübt werden

1.

bis zum Ende des 14. Wirtschaftsjahres nach dem Jahr der Rodung, sofern diese vor dem 1. September 1988 stattgefunden hat;

2.

bis zum 31. August 2003, sofern die Rodung zwischen dem 1. September 1988 und dem 31. Dezember 1994 stattgefunden hat.

(3) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2015§ 16 NÖ findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes verordnete Weinbaufluren keine AnwendungWBG 2002 seit 07.01.2020 weggefallen.

(4) Die erste Zeile im Inhaltsverzeichnis nach der Zahl „13“, § 12 Abs. 3, 3a und 3b, die Überschrift des § 14 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.

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