§ 6 NÖ GAG 1973 Beseitigung von Einrichtungen bei unerlaubtem Gebrauch

NÖ Gebrauchsabgabegesetz 1973

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, den Besitzer von EinrichtungenGegenstände, durch die ein imgemäß § 1 Abs. 4 verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne Vornahme der in § 2 Abs. 5 vorgesehenenbzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn

1.

dem Gebrauch Gründe gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen oder

2.

der Gebrauch wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird.

Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid zu verpflichtenaufzutragen, diese Einrichtungendie Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.

Die Bestimmung des § 15 wird hiedurch nicht berührt.

(4) Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges nachweislich aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Kann der Eigentümer nicht festgestellt werden, ist anstelle der Erlassung eines Bescheides eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde über einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlautbaren. Nach erfolglosem Ablauf der zweimonatigen Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Gemeinde über.

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 05.02.2015

(1) Die Gemeinde ist berechtigt, den Besitzer von EinrichtungenGegenstände, durch die ein imgemäß § 1 Abs. 4 verbotener Gebrauch ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten (das ist derjenige, der den Grund genutzt hat und der Eigentümer) zu entfernen und zu lagern. Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(2) Die Gemeinde ist berechtigt, Gegenstände, durch die ein gemäß § 1 Abs. 2 und 3 umschriebener Gebrauch ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne Vornahme der in § 2 Abs. 5 vorgesehenenbzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird, ohne vorausgegangenes Verfahren gegen nachträglichen Kostenersatz durch den Verpflichteten zu entfernen und zu lagern, wenn

1.

dem Gebrauch Gründe gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen oder

2.

der Gebrauch wiederholt ohne Vorliegen einer Gebrauchserlaubnis oder ohne bzw. ohne ordnungsgemäße Anzeige ausgeübt wird.

Gegenstände mit geringem Sachwert können ohne weiteres Verfahren entsorgt werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, ist die Gemeinde berechtigt, dem Verpflichteten durch Bescheid zu verpflichtenaufzutragen, diese Einrichtungendie Gegenstände binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen oder den für die fehlende Gebrauchserlaubnis erforderlichen Antrag oder die Anzeige einzubringen.

Die Bestimmung des § 15 wird hiedurch nicht berührt.

(4) Bis zur Bezahlung der vollen Kosten besteht in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein Zurückbehaltungsrecht der Gemeinde. Die Kosten der Entfernung und Lagerung sind vom Verpflichteten oder dessen Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) unmittelbar bei der Abholung des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand nicht abgeholt, hat die Vorschreibung der Kosten mit Bescheid zu erfolgen.

(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen worden ist, hat die Gemeinde innerhalb einer Frist von drei Wochen nach dem Entfernen des Gegenstandes den Eigentümer unter Hinweis auf die Rechtsfolge des drohenden Eigentumsüberganges nachweislich aufzufordern, den Gegenstand innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung zu übernehmen. Kann der Eigentümer nicht festgestellt werden, ist anstelle der Erlassung eines Bescheides eine Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde über einen Zeitraum von zwei Monaten zu verlautbaren. Nach erfolglosem Ablauf der zweimonatigen Frist geht das Eigentum am entfernten Gegenstand auf die Gemeinde über.

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