§ 1 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Landeskliniken-Holding” errichtet§ 1 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Zweck der NÖ Landeskliniken-Holding ist die Wahrnehmung aller Aufgaben gemäß § 2.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus der Vermögensmasse für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß § 2.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2020
(1) Zur Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit mit der Bezeichnung “NÖ Landeskliniken-Holding” errichtet§ 1 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Zweck der NÖ Landeskliniken-Holding ist die Wahrnehmung aller Aufgaben gemäß § 2.

(3) Das Vermögen des Fonds wird in einem von der Landesgebarung getrennten Verrechnungssystem geführt und besteht aus der Vermögensmasse für die Besorgung ihrer Aufgaben gemäß § 2.

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