§ 2 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken-Holding erstreckt sich auf die Errichtung, die Führung und den Betrieb aller Landeskrankenanstalten und auf Tätigkeiten, die mit der Errichtung, der Führung und dem Betrieb von Landeskrankenanstalten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen§ 2 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Land Niederösterreich bleibt Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ KAG, LGBl. 9440. Das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Die NÖ Landeskliniken-Holding ist verpflichtet, folgende Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen:

1.

Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten nach den Grundsätzen sorgfältiger, kaufmännischer Geschäftsführung mit dem Ziel eines optimalen Betriebsergebnisses;

2.

Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten bei den Landeskrankenanstalten;

3.

Aufrechterhaltung eines modernen medizinischen Standards und einer optimalen Pflege für alle Patienten in den Landeskrankenanstalten;

4.

gemeinsame Steuerung der Betriebsführung mehrerer Landeskrankenanstalten zur Optimierung des Betriebs;

5.

allgemeine Organisation des Betriebes der Landeskrankenanstalten und Schaffung moderner Strukturen;

6.

Abschluss aller für den Betriebsablauf in den Landeskrankenanstalten notwendigen Verträge, soweit dadurch nicht Aufgaben der Rechtsträgerschaft betroffen sind;

7.

Durchführung sämtlicher für den Betrieb der Landeskrankenanstalten notwendigen Einkäufe von Waren und Dienstleistungen entsprechend dem Voranschlag des Landes Niederösterreich;

8.

Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die für die Errichtung, die Führung und den Betrieb der Landeskrankenanstalten notwendig und zweckmäßig sind.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.03.2015 bis 31.12.2020
(1) Der Aufgabenbereich der NÖ Landeskliniken-Holding erstreckt sich auf die Errichtung, die Führung und den Betrieb aller Landeskrankenanstalten und auf Tätigkeiten, die mit der Errichtung, der Führung und dem Betrieb von Landeskrankenanstalten in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen§ 2 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen.

(2) Das Land Niederösterreich bleibt Rechtsträger der Landeskrankenanstalten im Sinne des NÖ KAG, LGBl. 9440. Das Dienstverhältnis der Bediensteten in den Landeskrankenanstalten zum Land Niederösterreich bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Die NÖ Landeskliniken-Holding ist verpflichtet, folgende Aufgaben im eigenen Namen und auf Rechnung des Landes Niederösterreich wahrzunehmen:

1.

Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten nach den Grundsätzen sorgfältiger, kaufmännischer Geschäftsführung mit dem Ziel eines optimalen Betriebsergebnisses;

2.

Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten bei den Landeskrankenanstalten;

3.

Aufrechterhaltung eines modernen medizinischen Standards und einer optimalen Pflege für alle Patienten in den Landeskrankenanstalten;

4.

gemeinsame Steuerung der Betriebsführung mehrerer Landeskrankenanstalten zur Optimierung des Betriebs;

5.

allgemeine Organisation des Betriebes der Landeskrankenanstalten und Schaffung moderner Strukturen;

6.

Abschluss aller für den Betriebsablauf in den Landeskrankenanstalten notwendigen Verträge, soweit dadurch nicht Aufgaben der Rechtsträgerschaft betroffen sind;

7.

Durchführung sämtlicher für den Betrieb der Landeskrankenanstalten notwendigen Einkäufe von Waren und Dienstleistungen entsprechend dem Voranschlag des Landes Niederösterreich;

8.

Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die für die Errichtung, die Führung und den Betrieb der Landeskrankenanstalten notwendig und zweckmäßig sind.

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