§ 6 NÖ LKH (weggefallen)

Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Holdingversammlung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied jeweils das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten, das für Finanzen und das für Gesundheit zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung ist, sowie in Angelegenheiten der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung§ 6 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Die zwei weiteren Mitglieder werden von der NÖ Landesregierung bestellt.

(2) Die Vorsitzführung wechselt monatlich zwischen dem für Finanzen zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Holdingversammlung werden, soweit es sich nicht um Mitglieder der NÖ Landesregierung handelt, von der NÖ Landesregierung auf die Dauer der Gesetz- gebungsperiode des NÖ Landtages bestellt. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung durchzuführen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisher bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(5) Die Holdingversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes können diese ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) der Holdingversammlung mit ihrer Vertretung schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben. Das so bevollmächtigte Mitglied (Ersatzmitglied) übt neben seinem eigenen auch das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitgliedes aus.

(7) Die Holdingversammlung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das nicht Mitglied der NÖ Landesregierung ist, kann seines Amtes von der NÖ Landesregierung vorzeitig enthoben werden, wenn die Neubestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) beschlossen wird.

(9) Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei jedoch die Reisegebühren nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gewährt werden.

(10) Die Geschäftsführer und der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter, sind den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen. Weiters können Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(11) Für die Holdingversammlung ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, die aus dem für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung besteht. Beide sind berechtigt, jeweils bis zu 2 weitere Personen (Experten oder Mitglieder der Holdingversammlung) ohne Stimmrecht den Sitzungen der Arbeitsgruppe beizuziehen. Die Entscheidungen der Arbeitsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit.

(12) Der Arbeitsgruppe gemäß Abs. 11 können von der Holdingversammlung grundsätzliche Entscheidungen im Aufgabenbereich Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten (Landesklinikenholding) zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Arbeitsgruppe obliegt jedenfalls die Vorberatung aller Entscheidungen über Standorte von Landeskrankenanstalten und wesentliche Strukturänderungen in Abteilungen einzelner Landeskrankenanstalten vor deren Behandlung in der Holdingversammlung. Nach Entscheidungen der Arbeitsgruppe ist die Angelegenheit unverzüglich der Holdingversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2020
(1) Die Holdingversammlung setzt sich aus fünf Mitgliedern zusammen, wobei ein Mitglied jeweils das für die Angelegenheiten der Krankenanstalten, das für Finanzen und das für Gesundheit zuständige Mitglied der NÖ Landesregierung ist, sowie in Angelegenheiten der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege das dafür zuständige Mitglied der Landesregierung§ 6 NÖ LKH seit 31.12.2020 weggefallen. Die zwei weiteren Mitglieder werden von der NÖ Landesregierung bestellt.

(2) Die Vorsitzführung wechselt monatlich zwischen dem für Finanzen zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Holdingversammlung werden, soweit es sich nicht um Mitglieder der NÖ Landesregierung handelt, von der NÖ Landesregierung auf die Dauer der Gesetz- gebungsperiode des NÖ Landtages bestellt. Mit Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode ist binnen drei Monaten eine Neubestellung durchzuführen. Bis zur Neubestellung bleiben die bisher bestellten Mitglieder (Ersatzmitglieder) im Amt.

(5) Die Holdingversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder), darunter auch der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(6) Für den Fall der gleichzeitigen Verhinderung eines Mitgliedes und seines Ersatzmitgliedes können diese ein anderes Mitglied (Ersatzmitglied) der Holdingversammlung mit ihrer Vertretung schriftlich bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung ist der Geschäftsführung bekannt zu geben. Das so bevollmächtigte Mitglied (Ersatzmitglied) übt neben seinem eigenen auch das Stimmrecht des von ihm vertretenen Mitgliedes aus.

(7) Die Holdingversammlung hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(8) Ein Mitglied (Ersatzmitglied), das nicht Mitglied der NÖ Landesregierung ist, kann seines Amtes von der NÖ Landesregierung vorzeitig enthoben werden, wenn die Neubestellung eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) beschlossen wird.

(9) Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich, wobei jedoch die Reisegebühren nach den Bestimmungen der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, gewährt werden.

(10) Die Geschäftsführer und der Vorsitzende des Zentralbetriebsrates, oder ein von diesem namhaft gemachter Vertreter, sind den Sitzungen ohne Stimmrecht beizuziehen. Weiters können Experten mit beratender Stimme beigezogen werden.

(11) Für die Holdingversammlung ist eine Arbeitsgruppe einzurichten, die aus dem für Finanzen und dem für die Angelegenheiten der Krankenanstalten zuständigen Mitglied der NÖ Landesregierung besteht. Beide sind berechtigt, jeweils bis zu 2 weitere Personen (Experten oder Mitglieder der Holdingversammlung) ohne Stimmrecht den Sitzungen der Arbeitsgruppe beizuziehen. Die Entscheidungen der Arbeitsgruppe bedürfen der Einstimmigkeit.

(12) Der Arbeitsgruppe gemäß Abs. 11 können von der Holdingversammlung grundsätzliche Entscheidungen im Aufgabenbereich Führung und Betrieb der Landeskrankenanstalten (Landesklinikenholding) zur Vorberatung zugewiesen werden. Der Arbeitsgruppe obliegt jedenfalls die Vorberatung aller Entscheidungen über Standorte von Landeskrankenanstalten und wesentliche Strukturänderungen in Abteilungen einzelner Landeskrankenanstalten vor deren Behandlung in der Holdingversammlung. Nach Entscheidungen der Arbeitsgruppe ist die Angelegenheit unverzüglich der Holdingversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

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