§ 1 NÖ LG 1997 Anwendungsbereich

NÖ Landes- und Gemeindebezügegesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages, dem Landesrechnungshofdirektor, dem amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates für NiederösterreichLandesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

Stand vor dem 08.04.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 08.04.2019

(1) Den Mitgliedern der NÖ Landesregierung, den Mitgliedern des NÖ Landtages, dem Landesrechnungshofdirektor, dem amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates für NiederösterreichLandesrechnungshofdirektor (Landesorgane) gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(2) Den Bürgermeistern, den Vizebürgermeistern, den Mitgliedern des Stadtsenates, Stadtrates und Gemeindevorstandes sowie den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates und den Ortsvorstehern (Gemeindeorgane) gebühren Bezüge, Entschädigungen oder Sitzungsgelder und Kommissionsgebühren nach diesem Gesetz.

(3) Dem Präsidenten und den Vizepräsidenten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.

(4) Ruhe- und Versorgungsbezüge aus Leistungszusagen von landesgesetzlich errichteten Rechtsträgern sowie Rechtsträgern, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, werden nach diesem Gesetz beschränkt.

(5) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

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