§ 8a NÖ StG 1999 Tunnelüberwachung

NÖ Straßengesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelterhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verwendetverarbeitet werden.

(3) Werden die ermitteltenerhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen ermitteltenpersonenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verwendenverarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verwendenverarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermitteltenerhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt übermittelt werden.

(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verwendet verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die ermitteltenerhobenen, aufgezeichneten und verwendetenverarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede DatenverwendungDatenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen DatenverwendungDatenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendetverarbeitet hat, festzuhalten.

(.(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere DatenverwendungDatenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Der Straßenerhalter einer Landesstraße ist berechtigt, Tunnels und Galerien mittels bildverarbeitenden technischen Einrichtungen nach den Abs. 2 bis 8 zu überwachen (Videoüberwachung), wenn dies zur Erkennung, Beurteilung und Beseitigung von allfälligen Gefahrensituationen im Tunnel oder in der Galerie erforderlich ist.

(2) Mit der Videoüberwachung dürfen personenbezogene Daten nur zu dem im Abs. 1 genannten Zweck ermittelterhoben und nur hiefür aufgezeichnet und verwendetverarbeitet werden.

(3) Werden die ermitteltenerhobenen personenbezogenen Daten aufgezeichnet, so sind sie spätestens nach Ablauf von 72 Stunden, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, zu löschen oder es sind die betroffenen Personen und das Fahrzeugkennzeichen unerkennbar zu machen. Der Abs. 6 bleibt unberührt.

(4) Der Straßenerhalter darf die erhobenen ermitteltenpersonenbezogenen Daten jederzeit zur Echtzeitüberwachung verwendenverarbeiten. Die aufgezeichneten personenbezogenen Daten darf er nur verwendenverarbeiten, wenn anzunehmen ist, dass eine Gefahrensituation im Tunnel oder in der Galerie besteht.

(5) Besteht im Tunnel oder in der Galerie eine Gefahrensituation, so dürfen die ermitteltenerhobenen personenbezogenen Daten in Echtzeit sowie die aufgezeichneten personenbezogenen Daten den Einsatzdiensten, insbesondere der Feuerwehr und der Rettung, in geeigneter Weise bereit gestellt übermittelt werden.

(6) Werden aufgezeichnete personenbezogene Daten verwendet verarbeitet (Abs. 4 und 5), so dürfen sie, gerechnet vom Zeitpunkt der erstmaligen Aufzeichnung, so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung des im Abs. 1 genannten Zwecks erforderlich ist. Anschließend sind die aufgezeichneten personenbezogenen Daten unverzüglich zu löschen.

(7) Die ermitteltenerhobenen, aufgezeichneten und verwendetenverarbeiteten personenbezogenen Daten sind wirksam vor einem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Jede DatenverwendungDatenverarbeitung nach Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5 ist zu protokollieren. Dabei sind insbesondere der Zeitpunkt und der Anlass der jeweiligen DatenverwendungDatenverarbeitung sowie die Person, die die aufgezeichneten personenbezogenen Daten nach Abs. 4 zweiter Satz oder Abs. 5 verwendetverarbeitet hat, festzuhalten.

(.(8) Der Umstand der Videoüberwachung ist durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.

(9) Der Straßenerhalter ist berechtigt, die Durchführung der Videoüberwachung teilweise oder gänzlich an Dritte zu übertragen, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere DatenverwendungDatenverarbeitung bieten. Diesfalls hat der Straßenerhalter die notwendigen Maßnahmen zu treffen, dass die Personen, denen die Durchführung der Videoüberwachung übertragen wurde, die Abs. 2 bis 8 einhalten und hat sich von deren Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die von den Dritten tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.

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