§ 12 NÖ B 2007 Bestattungsarten

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtetund der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigenbestatten.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Bestattungsarten sind die Erdbestattung (Beerdigung, Beisetzung in einer Gruft) und die Feuerbestattung.

(2) Die Bestattungsart richtetund der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des oder der Verstorbenen. Liegt keine Willenserklärung vor, steht den nahen Angehörigen in der in § 11 Abs. 3 genannten Reihenfolge das Recht zu, die Art der Bestattung zu bestimmen. Sind in § 11 Abs. 3 genannte Personen nicht vorhanden, oder üben sie das Recht nicht innerhalb der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Frist aus, oder kann dem Willen des oder der Verstorbenen mangels Kostendeckung nicht nachgekommen werden, ist die Leiche zu beerdigenbestatten.

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