§ 18 NÖ B 2007 Überführung

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorherrechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.

1.

Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion oder zum Zweck einer thanatopraktischen Behandlung und

2.

Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Die beabsichtigte Überführungen einer Leiche ist tunlichst 24 Stunden vorherrechtzeitig, spätestens am Tag der Überführung durch das Bestattungsunternehmen der Gemeinde, in der sich die Leiche befindet, und der Gemeinde, in der die Bestattung erfolgen soll, schriftlich anzuzeigen.

(2) Leichen dürfen nur von einem befugten Bestattungsunternehmen überführt werden.

(3) Ausgenommen von der Anzeigepflicht ist die Überführung von Leichen innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut und im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion.

1.

Leiche innerhalb einer Gemeinde, an ein anatomisches Universitätsinstitut, im Zusammenhang mit einer behördlich oder gerichtlich angeordneten Obduktion oder zum Zweck einer thanatopraktischen Behandlung und

2.

Urne oder Aschenkapsel, die Aschenreste enthält.

(4) Das für die Überführung einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltende Internationale Abkommen über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug sowie die Überführung von Infektionsleichen werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

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