§ 20 NÖ B 2007 Arten von Bestattungsanlagen

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Bestattungsanlagen sind

1.

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln,

2.

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien)Naturbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherungausschließlichen Beisetzung von Leichenverrottbaren Urnen oder Aschenkapseln und

3.

private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln außerhalb eines Friedhofes (§ 15 Abs. 2)oder einer Naturbestattungsanlage.

(2) Friedhöfe und FeuerbestattungsanlagenNaturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von

1.

Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage), oder

2.

gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder.

3. sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber).

(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) Bestattungsanlagen sind

1.

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung von Leichen und zur Beisetzung von Urnen oder Aschenkapseln,

2.

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien)Naturbestattungsanlagen, das sind Anlagen zur Einäscherungausschließlichen Beisetzung von Leichenverrottbaren Urnen oder Aschenkapseln und

3.

private Begräbnisstätten, das sind Anlagen zur Beisetzung von Leichen und Urnen oder Aschenkapseln außerhalb eines Friedhofes (§ 15 Abs. 2)oder einer Naturbestattungsanlage.

(2) Friedhöfe und FeuerbestattungsanlagenNaturbestattungsanlagen können errichtet und betrieben werden von

1.

Gemeinden oder Gemeindeverbänden (kommunale Bestattungsanlage), oder

2.

gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften (konfessionelle Bestattungsanlage) oder.

3. sonstigen Rechtsträgern, die durch Gesetz oder nach den Vereinsstatuten mit der Fürsorge für Kriegsgräber befasst sind (Anlagen für Kriegsgräber).

(3) Besteht in einer Gemeinde kein Friedhof, der den Bedarf der Gemeinde deckt, ist die Gemeinde zum Betrieb eines Friedhofes verpflichtet. Die Gemeinde kann sich, ausgenommen in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung, bei der Errichtung und beim Betrieb einer Bestattungsanlage Dritter bedienen.

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