§ 26 NÖ B 2007 Grabstellen

NÖ Bestattungsgesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2015 bis 31.12.9999

(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:

1.

an Erdgrabstellen für einfachenLeichen oder Urnen und mehrfachen Belag,

2.

an gemauertensonstigen Grabstellen (Grüfte) und.

3. an Urnengrabstellen.

(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.

(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.

(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.

(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.

Stand vor dem 06.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 06.07.2015

(1) An folgenden Grabstellen in Bestattungsanlagen von Gemeinden (kommunalen Bestattungsanlagen) können Benützungsrechte verliehen werden:

1.

an Erdgrabstellen für einfachenLeichen oder Urnen und mehrfachen Belag,

2.

an gemauertensonstigen Grabstellen (Grüfte) und.

3. an Urnengrabstellen.

(2) Um die Zuweisung einer Grabstelle ist bei der Gemeinde unter Angabe der gewünschten Grabart, der örtlichen Lage der Grabstelle sowie gegebenenfalls des gewünschten Friedhofes anzusuchen.

(3) Die Gemeinde hat die Grabstelle mit Bescheid zuzuweisen. Im Bescheid sind der Friedhof, die Grabstelle, die Grabart und die Dauer des Benützungsrechts mit dem Zeitpunkt des Ablaufes des Benützungsrechts anzuführen.

(4) Der Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle darf nicht abgelehnt werden, wenn es sich bei dem oder der Verstorbenen um ein Gemeindemitglied oder ein langjähriges ehemaliges Gemeindemitglied handelt oder der Todesfall im Gemeindegebiet eingetreten ist oder in der Gemeinde des oder der Verstorbenen kein Friedhof vorhanden ist. Darüber hinaus dürfen Anträge nur abgelehnt werden, wenn der Gemeinderat wegen der begrenzten Belagsmöglichkeit der Friedhöfe und im Hinblick auf den eigenen Bedarf der Gemeinde die Sperre der Gemeindefriedhöfe für Gemeindefremde generell beschlossen hat und dieser Beschluss ortsüblich kundgemacht worden ist.

(5) Betreibt eine Gemeinde mehrere Friedhöfe, darf das Ansuchen um Zuweisung einer Grabstelle in einem bestimmten Friedhof abgelehnt werden, wenn der Friedhof aufgelassen wird oder wegen Raummangels gesperrt ist. Ein solches Ansuchen darf auch abgelehnt werden, wenn die Benützung eines Friedhofes in der Friedhofsordnung nur der Bevölkerung eines bestimmten Teilgebietes der Gemeinde vorbehalten ist.

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