§ 11 NÖ KGG Strafbestimmungen

NÖ Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wer

a)

eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;

b)

den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

c)

Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;

d)

behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist deshalb von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 3.650,– zu bestrafen, wer

a)

eine Kleingartenanlage ohne vorherige Bewilligung (§ 9) errichtet;

b)

den Organen der Behörde entgegen den Bestimmungen des § 10 Abs. 2 den Zutritt zur Kleingartenanlage verwehrt oder die Erteilung von Auskünften verweigert;

c)

Kleingärten und Gemeinschaftsanlagen zweckwidrig nutzt;

d)

behördliche Anordnungen auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt (§ 10 Abs. 3 und 4).

(2) Ein Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen des Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde dann nicht zu bestrafen, wenn dies den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

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