§ 4 NÖ RU Maßnahmen für den Naturraum

Raumordnungsprogramm südliches Wiener Umland

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2015 bis 31.12.9999

(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

(2) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.NrBGBl. Nr. 215/1959 i.d.F.in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, daßdass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.

(3) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

Stand vor dem 24.07.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.07.2015

(1) In den landwirtschaftlichen Vorrangzonen, dargestellt in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17, darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann gewidmet werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

(2) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 kenntlich gemachten wasserwirtschaftlichen Vorranggebieten dürfen die Widmungsarten Industriegebiet, Materialgewinnungsstätte, Friedhof, Abfallbehandlungsanlage, Aushubdeponie oder Lagerplatz aller Art bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 34 oder § 35 WRG 1959, BGBl.NrBGBl. Nr. 215/1959 i.d.F.in der Fassung BGBl. I Nr. 85/1997BGBl. I Nr. 54/2014, nur dann festgelegt werden, wenn durch entsprechende Untersuchungen oder Gutachten nachgewiesen ist, daßdass hiedurch das Grundwasser nicht gefährdet wird.

(3) In den in Anlage 1den Anlagen 3 bis 17 dargestellten erhaltenswerten Landschaftsteilen darf eine andere Widmungsart als Grünland – Land- und Forstwirtschaft nur dann festgelegt werden, wenn im Gemeindegebiet für die beabsichtigte Widmung keine andere Fläche in Betracht kommt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten