§ 2 NÖ ElWG 2005

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Agentur”: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;

2.

“Anschlussleistung”: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

3.

“Ausgleichsenergie”: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

3a.

“Ausfallsreserve: jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone dient;

4.

“Betriebsstätte”: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

5.

“Bilanzgruppe”: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

“Bilanzgruppenkoordinator”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

“Bilanzgruppenverantwortlicher”: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

“Bürgerenergiegemeinschaft”: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

7b.

“Demonstrationsprojekt”: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

8.

“dezentrale Erzeugungsanlage”: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient;

9.

“Direktleitung”: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

“Drittstaaten”: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

11.

“Einspeiser”: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

“Elektrizitätsunternehmen”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

12a.

“endgültige Stilllegungen”: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

13.

“Endverbraucher”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;

14.

“Energieeffizienz/Nachfragesteuerung”: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauchs an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

15.

“Engpassleistung”: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

15a.

“Engpassmanagement”: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

16.

“Entnehmer”: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt;

17.

“ENTSO (Strom)”: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für elektrische Energie gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;

17a.

“erhebliche Modernisierung: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

17b.

“Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft”: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

18.

erneuerbare Energiequelle”: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

19.

“Erzeuger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

20.

“Erzeugung”: die Produktion von elektrischer Energie;

21.

“Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)”: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

22.

“Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

23.

(entfällt)

24.

“Fahrplan”: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

25.

“Gesamtwirkungsgrad”: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

26.

“Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen”: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

27.

“Haushaltskunde”: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

28.

“Hilfsdienste”: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

29.

“hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung”: jene KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

30.

“in KWK erzeugter Strom”: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

30a.

“Kleinsterzeugungsanlagen“: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

31.

“Kleinunternehmen”: Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

32.

“Kontrolle”: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

33.

“Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)”: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

34.

“Kraft-Wärme-Verhältnis”: (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

35.

“Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;

36.

“Kraftwerkspark”: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

37.

“Kunde”: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

38.

“KWK-Block”: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

39.

“KWK-Kleinstanlage”: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW;

40.

“KWK-Kleinanlagen”: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW;

41.

“Lastprofil”: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

42.

“Lieferant”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

43.

“Marktregeln”: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

44.

“Marktteilnehmer”: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;

44a.

Nachweis“Herkunftsnachweis”: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere NachweiseHerkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;

45.

“Netzanschluss”: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein;

46.

“Netzanschlusspunkt”: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;

47.

“Netzbenutzer”: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt;

48.

“Netzbereich”: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

49.

“Netzbetreiber”: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;

50.

“Netzebene”: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

50a.

“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

50b.

“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat;

51.

“Netzzugang”: die Nutzung eines Netzes;

52.

“Netzzugangsberechtigter”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

53.

“Netzzugangsvertrag”: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und – falls erforderlich – den Netzanschluss regelt;

54.

“Netzzutritt”: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

55.

“Nutzwärme”: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

56.

“Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

57.

“Regelzone”: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

58.

“Regelzonenführer”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist;

58a.

“saisonaler Netzreservevertrag”: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

59.

“Sekundärregelung“: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

60.

“Sicherheit”: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

61.

“standardisiertes Lastprofil”: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

62.

“Stromhändler”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

63.

“Systembetreiber”: einen Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

63a.

“temporäre saisonale Stilllegungen”: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

63b.

“temporäre Stilllegungen”: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

64.

“Tertiärregelung”: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

65.

“Übertragung”: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

66.

“Übertragungsnetz”: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

67. “Übertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
68. “Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
69. “verbundenes Unternehmen”:
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
70. “Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
71. “Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
72. “Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;

7367.

VerteilernetzbetreiberÜbertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten GebietÜbertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach VerteilungÜbertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;

68.

“Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

69.

“verbundenes Unternehmen”:

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

70.

“Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

71.

“Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

72.

“Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;

73.

“Verteilernetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

74.

“Verteilung”: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

75.

“vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen”: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt;

76.

“Wirkungsgrad”: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

77.

“Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung”: die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll.

78.

“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010,

2.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017BGBl. I Nr. 150/2021,

2a.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: BGBl. I Nr. 150/2021,

3.

Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017,

3a.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021,

4.

Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

5.

Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017,

6.

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,

7.

Unternehmensgesetzbuch: dRGBl. S 219/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

8.

Verrechnungsstellengesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

9.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.

(3) Verweisungen auf unionsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55ff,

2.

Informationsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1ff,

3.

“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff,

4.

(entfällt)

5.

KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl.Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109ff,

6.

Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S.1ff,

7.

Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/1228/EG, ABl.Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15ff,

8.

Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmangagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1ff,

9.

Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008, S. 55ff,

10.

Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 32 vom 6. Februar 2007, S. 183ff,

11.

MCP-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl.Nr. 313 vom 28. November 2015, S. 1ff.

Stand vor dem 04.11.2021

In Kraft vom 14.07.2020 bis 04.11.2021

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

“Agentur”: die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gemäß Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG;

2.

“Anschlussleistung”: jene für die Netznutzung an der Übergabestelle vertraglich vereinbarte Leistung;

3.

“Ausgleichsenergie”: die Differenz zwischen dem vereinbarten Fahrplanwert und dem tatsächlichen Bezug oder der tatsächlichen Lieferung der Bilanzgruppe je definierter Messperiode, wobei die elektrische Energie je Messperiode tatsächlich erfasst oder rechnerisch ermittelt werden kann;

3a.

“Ausfallsreserve: jenen Anteil der Sekundärregelung, der automatisch oder manuell angesteuert werden kann und vorrangig der Abdeckung des Ausfalls des größten Kraftwerksblocks in der Regelzone dient;

4.

“Betriebsstätte”: jenes räumlich zusammenhängende Gebiet, auf dem regelmäßig eine auf Gewinn oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil gerichtete Tätigkeit selbstständig ausgeübt wird;

5.

“Bilanzgruppe”: die Zusammenfassung von Lieferanten und Kunden zu einer virtuellen Gruppe, innerhalb derer ein Ausgleich zwischen Aufbringung (Bezugsfahrpläne, Einspeisungen) und Abgabe (Lieferfahrpläne, Ausspeisungen) erfolgt;

6.

“Bilanzgruppenkoordinator”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die eine Verrechnungsstelle betreibt;

7.

“Bilanzgruppenverantwortlicher”: eine gegenüber anderen Marktteilnehmern und dem Bilanzgruppenkoordinator zuständige Stelle einer Bilanzgruppe, welche die Bilanzgruppe vertritt;

7a.

“Bürgerenergiegemeinschaft”: eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß § 16b Abs. 3 ElWOG 2010 kontrolliert wird;

7b.

“Demonstrationsprojekt”: ein Vorhaben, das eine in der Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;

8.

“dezentrale Erzeugungsanlage”: eine Erzeugungsanlage, die an ein öffentliches Mittel- oder Niederspannungsverteilernetz (Bezugspunkt Übergabestelle) angeschlossen ist und somit Verbrauchernähe aufweist oder eine Erzeugungsanlage, die überwiegend der Eigenversorgung dient;

9.

“Direktleitung”: entweder eine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet oder eine Leitung, die einen Erzeuger und ein Elektrizitätsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet; Leitungen innerhalb von Wohnhausanlagen gelten nicht als Direktleitungen;

10.

“Drittstaaten”: Staaten, die nicht dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten und nicht Mitglied der Europäischen Union sind;

11.

“Einspeiser”: einen Erzeuger oder ein Elektrizitätsunternehmen, der oder das elektrische Energie in ein Netz abgibt;

12.

“Elektrizitätsunternehmen”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die in Gewinnabsicht von den Funktionen der Erzeugung, der Übertragung, der Verteilung, der Lieferung oder des Kaufs von elektrischer Energie mindestens eine wahrnimmt und die kommerzielle, technische oder wartungsbezogene Aufgaben im Zusammenhang mit diesen Funktionen wahrnimmt, mit Ausnahme der Endverbraucher;

12a.

“endgültige Stilllegungen”: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;

13.

“Endverbraucher”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie für den Eigenverbrauch kauft;

14.

“Energieeffizienz/Nachfragesteuerung”: ein globales oder integriertes Konzept zur Steuerung der Höhe und des Zeitpunkts des Verbrauchs an elektrischer Energie, das den Primärenergieverbrauch senken und Spitzenlasten verringern soll, indem Investitionen zur Steigerung der Energieeffizienz oder anderen Maßnahmen wie unterbrechbaren Lieferverträgen Vorrang vor Investitionen zur Steigerung der Erzeugungskapazität eingeräumt wird, wenn sie unter Berücksichtigung der positiven Auswirkungen eines geringeren Energieverbrauchs auf die Umwelt und der damit verbundenen Aspekte einer größeren Versorgungssicherheit und geringerer Verteilungskosten die wirksamste und wirtschaftlichste Option darstellen;

15.

“Engpassleistung”: die durch den leistungsschwächsten Teil begrenzte, höchstmögliche elektrische Dauerleistung der gesamten Erzeugungsanlage mit allen Maschinensätzen;

15a.

“Engpassmanagement”: die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;

16.

“Entnehmer”: einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus dem Netz entnimmt;

17.

“ENTSO (Strom)”: den Europäischen Verbund der Übertragungsnetzbetreiber für elektrische Energie gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG;

17a.

“erhebliche Modernisierung: eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 % der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen;

17b.

“Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft”: eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß § 16c Abs. 2 ElWOG 2010 angesiedelt sein;

18.

erneuerbare Energiequelle”: eine erneuerbare, nichtfossile Energiequelle (Wind, Sonne, aerothermische, geothermische, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas), wobei aerothermische Energie eine Energie ist, die in Form von Wärme in der Umgebungsluft gespeichert ist, geothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist und hydrothermische Energie eine Energie, die in Form von Wärme in Oberflächengewässern gespeichert ist;

19.

“Erzeuger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie erzeugt;

20.

“Erzeugung”: die Produktion von elektrischer Energie;

21.

“Erzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Erzeugung)”: die Summe von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme aus KWK;

22.

“Erzeugungsanlage”: ein Kraftwerk oder Kraftwerkspark;

23.

(entfällt)

24.

“Fahrplan”: jene Unterlage, die angibt, in welchem Umfang elektrische Leistung als prognostizierter Leistungsmittelwert in einem konstanten Zeitraster (Messperioden) an bestimmten Netzpunkten eingespeist oder entnommen oder zwischen Bilanzgruppen ausgetauscht wird;

25.

“Gesamtwirkungsgrad”: die Summe der jährlichen Erzeugung von elektrischer Energie, mechanischer Energie und Nutzwärme im Verhältnis zum Brennstoff, der für die in KWK erzeugte Wärme und die Bruttoerzeugung von elektrischer und mechanischer Energie eingesetzt wurde;

26.

“Herkunftsnachweis für KWK-Anlagen”: eine Bescheinigung, die belegt, dass die in das öffentliche Netz eingespeiste bzw. an Dritte gelieferte elektrische Energie aus einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt worden ist;

27.

“Haushaltskunde”: einen Endverbraucher, der elektrische Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kauft; dies schließt gewerbliche und berufliche Tätigkeiten nicht mit ein;

28.

“Hilfsdienste”: alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;

29.

“hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung”: jene KWK, die den in Anlage IV ElWOG 2010 festgelegten Kriterien entspricht;

30.

“in KWK erzeugter Strom”: elektrische Energie, die in einem Prozess erzeugt wurde, der an die Erzeugung von Nutzwärme gekoppelt ist und die gemäß der in Anlage III ElWOG 2010 festgelegten Methode berechnet wird;

30a.

“Kleinsterzeugungsanlagen“: eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt;

31.

“Kleinunternehmen”: Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 KSchG, die weniger als 50 Personen beschäftigen, weniger als 100 000 kWh/Jahr an elektrischer Energie verbrauchen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro haben;

32.

“Kontrolle”: Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch

a)

Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens,

b)

Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Zusammensetzung, die Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren;

33.

“Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)”: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer Energie und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

34.

“Kraft-Wärme-Verhältnis”: (Stromkennzahl) das anhand der Betriebsdaten des spezifischen Blocks berechnete Verhältnis von KWK-Strom zu Nutzwärme im vollständigen KWK-Betrieb;

35.

“Kraftwerk”: eine Erzeugungsanlage von elektrischer Energie mit einer Leistung von mehr als 100 Watt bei einer Spannung von mehr als 42 Volt (Starkstrom) mit allen der Erzeugung, Übertragung und Verteilung dienenden Hilfsbetrieben und Nebeneinrichtungen (z. B. Anlagen zur Umformung von elektrischer Energie, Schaltanlagen), soweit sie nicht unter das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, fallen. Sie kann aus mehreren Erzeugungseinheiten bestehen;

36.

“Kraftwerkspark”: eine Gruppe von Erzeugungsanlagen, die über einen gemeinsamen Netzanschluss verfügt;

37.

“Kunde”: Endverbraucher, Stromhändler oder Elektrizitätsunternehmen, die elektrische Energie kaufen;

38.

“KWK-Block”: einen Block, der im KWK-Betrieb betrieben werden kann;

39.

“KWK-Kleinstanlage”: eine KWK-Anlage mit einer Engpassleistung von höchstens 50 kW;

40.

“KWK-Kleinanlagen”: KWK-Blöcke mit einer installierten Engpassleistung unter 1 MW;

41.

“Lastprofil”: eine in Zeitintervallen dargestellte Bezugsmenge oder Liefermenge eines Einspeisers oder Entnehmers;

42.

“Lieferant”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie anderen zur Verfügung stellt. Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;

43.

“Marktregeln”: die Summe aller Vorschriften, Regelungen und Bestimmungen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis, die Marktteilnehmer im Elektrizitätsmarkt einzuhalten haben, um ein geordnetes Funktionieren dieses Marktes zu ermöglichen und zu gewährleisten;

44.

“Marktteilnehmer”: Bilanzgruppenverantwortliche, Versorger, Erzeuger, Lieferanten, Netzbenutzer, Kunden, Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften, Bilanzgruppenkoordinator, Strombörsen, Netzbetreiber und Regelzonenführer;

44a.

Nachweis“Herkunftsnachweis”: eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere NachweiseHerkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß § 10 ÖSG 2012 und § 83 EAG;

45.

“Netzanschluss”: die physische Verbindung der Anlage eines Netzzugangsberechtigten mit dem Netz; diese kann auch durch Mitbenutzungsrechte an gemeinschaftlichen elektrischen Anlagen im Ausmaß des jeweiligen Eigenverbrauches des Netzzugangsberechtigten gegeben sein;

46.

“Netzanschlusspunkt”: die technisch geeignete Stelle des zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für die Herstellung des Anschlusses bestehenden Netzes, an der elektrische Energie eingespeist oder entnommen wird, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Netzbenutzer;

47.

“Netzbenutzer”: jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in ein Netz einspeist oder aus dem Netz entnimmt;

48.

“Netzbereich”: jenen Teil eines Netzes, für dessen Benutzung dieselben Preisansätze gelten;

49.

“Netzbetreiber”: ein Elektrizitätsunternehmen, das ein Übertragungs- oder Verteilernetz mit einer Nennfrequenz von 50 Hz betreibt;

50.

“Netzebene”: einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Netzes;

50a.

“Netzreserve”: die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von 10 Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;

50b.

“Netzreservevertrag”: ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung von Netzreserve gemäß Z 50a zum Inhalt hat;

51.

“Netzzugang”: die Nutzung eines Netzes;

52.

“Netzzugangsberechtigter”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die Netzzugang begehrt, insbesondere auch Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;

53.

“Netzzugangsvertrag”: die individuelle Vereinbarung zwischen einem Netzzugangsberechtigten und einem Netzbetreiber, die die Inanspruchnahme des Netzes und – falls erforderlich – den Netzanschluss regelt;

54.

“Netzzutritt”: die erstmalige Herstellung eines Netzanschlusses oder die Erhöhung der Anschlussleistung eines bestehenden Netzanschlusses;

55.

“Nutzwärme”: die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kühlbedarfs erzeugte Wärme;

56.

“Primärregelung“: eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss;

57.

“Regelzone”: die kleinste Einheit des Verbundnetzes, die mit einer Leistungs-Frequenz-Regelung ausgerüstet und betrieben wird;

58.

“Regelzonenführer”: eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für die Leistungs-Frequenz-Regelung in einer Regelzone verantwortlich ist;

58a.

“saisonaler Netzreservevertrag”: ein Netzreservevertrag gemäß Z 50b, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Z 63a, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrages eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;

59.

“Sekundärregelung“: die automatisch wirksam werdende und erforderlichenfalls ergänzend manuell angesteuerte Rückführung der Frequenz und der Austauschleistung mit anderen Regelzonen auf die Sollwerte nach Störung des Gleichgewichtes zwischen erzeugter und verbrauchter Wirkleistung mit Hilfe von zentralen oder dezentralen Einrichtungen. Die Sekundärregelung umfasst auch die Ausfallsreserve. Die Wiederherstellung der Sollfrequenz kann im Bereich von mehreren Minuten liegen;

60.

“Sicherheit”: sowohl die Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und -bereitstellung als auch die Betriebssicherheit;

61.

“standardisiertes Lastprofil”: ein durch ein geeignetes Verfahren ermitteltes und für eine bestimmte Einspeiser- oder Entnehmergruppe charakteristisches Lastprofil;

62.

“Stromhändler”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die elektrische Energie in Gewinnabsicht verkauft;

63.

“Systembetreiber”: einen Netzbetreiber, der über die technischorganisatorischen Einrichtungen verfügt, um alle zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes notwendigen Maßnahmen setzen zu können;

63a.

“temporäre saisonale Stilllegungen”: temporäre Stilllegungen gemäß Z 63b, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß § 23a ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung von Beginn und Ende des Stilllegungszeitraumes steht dem Betreiber einer Erzeugungsanlage eine Toleranzbandbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;

63b.

“temporäre Stilllegungen”: vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;

64.

“Tertiärregelung”: das längerfristig wirksam werdende, manuell oder automatisch ausgelöste Abrufen von elektrischer Leistung, die zur Unterstützung bzw. Ergänzung der Sekundärregelung bzw. zur längerfristigen Ablösung von bereits aktivierter Sekundärregelleistung dient (Minutenreserve);

65.

“Übertragung”: den Transport von elektrischer Energie über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Belieferung von Endverbrauchern oder Verteilern, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

66.

“Übertragungsnetz”: ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz mit einer Spannungshöhe von 110 kV und darüber, das dem überregionalen Transport von elektrischer Energie dient;

67. “Übertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;
68. “Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;
69. “verbundenes Unternehmen”:
a) ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),
b) ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder
c) zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;
70. “Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
71. “Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;
72. “Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;

7367.

VerteilernetzbetreiberÜbertragungsnetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten GebietÜbertragungsnetzes und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach VerteilungÜbertragung von elektrischer Energie zu befriedigen; Übertragungsnetzbetreiber in NÖ ist die Austrian Power Grid AG oder deren Rechtsnachfolger;

68.

“Verbindungsleitung”: eine Anlage, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dient;

69.

“verbundenes Unternehmen”:

a)

ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 228 Abs. 3 Unternehmensgesetzbuch (UGB),

b)

ein assoziiertes Unternehmen im Sinne des § 263 Abs. 1 UGB oder

c)

zwei oder mehrere Unternehmen, deren Aktionäre ident sind;

70.

“Verbundnetz”: eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;

71.

“Versorger”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die die Versorgung wahrnimmt;

72.

“Versorgung”: den Verkauf einschließlich des Weiterverkaufs von elektrischer Energie an Kunden;

73.

“Verteilernetzbetreiber”: eine natürliche oder juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von elektrischer Energie zu befriedigen;

74.

“Verteilung”: den Transport von elektrischer Energie über Hoch-, Mittel- oder Niederspannungsverteilernetze zum Zwecke der Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

75.

“vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen”: ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen, in der dieselbe Person berechtigt ist, direkt oder indirekt Kontrolle auszuüben, wobei das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Gruppe mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung von oder Versorgung mit elektrischer Energie wahrnimmt;

76.

“Wirkungsgrad”: den auf der Grundlage des unteren Heizwerts der Brennstoffe berechneten Wirkungsgrad;

77.

“Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung”: die Wirkungsgrade einer alternativen Erzeugung von Wärme und elektrischer Energie, die durch KWK ersetzt werden soll.

78.

“Zählpunkt”: die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000 in der Fassung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;

(2) Verweisungen auf Bundesgesetze sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz: BGBl. Nr. 71/1954 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010,

2.

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 – ElWOG 2010: BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017BGBl. I Nr. 150/2021,

2a.

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG: BGBl. I Nr. 150/2021,

3.

Finanzstrafgesetz: BGBl. Nr. 129/1958 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2017,

3a.

Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011: BGBl. I Nr. 107/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 150/2021,

4.

Gewerbeordnung 1994: BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

5.

Konsumentenschutzgesetz – KSchG: BGBl. Nr. 140/1979 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2017,

6.

Ökostromgesetz 2012 – ÖSG 2012: BGBl. I Nr. 75/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2017,

7.

Unternehmensgesetzbuch: dRGBl. S 219/1987 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

8.

Verrechnungsstellengesetz: BGBl. I Nr. 121/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017,

9.

Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002: BGBl. I Nr. 70/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2015.

(3) Verweisungen auf unionsrechtliche Bestimmungen sind in folgender Fassung zu verstehen:

1.

Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie: Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S. 55ff,

2.

Informationsrichtlinie: Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und den Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S. 1ff,

3.

“Energieeffizienzrichtlinie“: Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14. November 2012, S. 1 ff, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, ABl. Nr. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 210 ff,

4.

(entfällt)

5.

KWK-Richtlinie: Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl.Nr. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50ff, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl.Nr. L 87 vom 31. März 2009, S. 109ff,

6.

Verordnung (EG) Nr. 2009/713/EG: Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl.Nr. L 211 vom 14. August 2009, S.1ff,

7.

Verordnung (EG) Nr. 2009/714/EG: Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/1228/EG, ABl.Nr. 211 vom 14. August 2009, S. 15ff,

8.

Verordnung (EG) Nr. 2009/1221/EG: Verordnung über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmangagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl.Nr. L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 1ff,

9.

Entscheidung 2008/952/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 zur Festlegung detaillierter Leitlinien für die Umsetzung und Anwendung des Anhangs II der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 338 vom 17. Dezember 2008, S. 55ff,

10.

Entscheidung 2007/74/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Festlegung harmonisierter Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme in Anwendung der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl.Nr. L 32 vom 6. Februar 2007, S. 183ff,

11.

MCP-Richtlinie: Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl.Nr. 313 vom 28. November 2015, S. 1ff.

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