§ 19 NÖ ElWG 2005 Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

2.

nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

3.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

4.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

5.

das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

6.

die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Die elektrizitätsrechtliche Genehmigung erlischt, wenn

1.

die Fertigstellung bei der Behörde nicht innerhalb von fünf Jahren nach rechtskräftiger Erteilung aller erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen angezeigt wird,

2.

nicht zeitgerecht vor Ablauf des befristeten Probebetriebes um Erteilung der Betriebsgenehmigung angesucht wird,(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

3.

der Betrieb nicht innerhalb eines Jahres nach Anzeige der Fertigstellung oder nach Rechtskraft der Betriebsgenehmigung aufgenommen wird,

4.

der Betrieb der gesamten Erzeugungsanlage durch mehr als fünf Jahre unterbrochen ist,

5.

das Sanierungskonzept nach § 16 Abs. 8 nicht rechtzeitig eingebracht wird oder

6.

die Auflassung gemäß § 18 Abs. 6 beendet ist.

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.

(3) Das Erlöschen der elektrizitätsrechtlichen Genehmigung gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 ist festzustellen. § 18 gilt sinngemäß.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten