§ 69 NÖ ElWG 2005 § 69Datenverarbeitung

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelterhoben und verarbeitet werden., wenn sie

1.

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

2.

von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

3.

der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeiteteverarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:

1.

die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

4.

die Mitglieder des NÖ Elektrizitätsbeirates,den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und

5.

den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unddie Regulierungsbehörden.

6. die Regulierungsbehörden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.02.2018 bis 24.05.2018

(1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind, dürfen automationsunterstützt ermittelterhoben und verarbeitet werden., wenn sie

1.

für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich sind,

2.

von der Behörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt werden oder

3.

der Behörde zur Kenntnis zu bringen sind.

(2) Die Behörde ist ermächtigt, bearbeiteteverarbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:

1.

die Parteien eines Verfahrens, ausgenommen Informationen aus Aktenbestandteilen im Sinne des § 17 Abs. 3 AVG,

2.

Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen werden,

3.

ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG),

4.

die Mitglieder des NÖ Elektrizitätsbeirates,den Bundesminister für Nachhaltigkeit und Tourismus und

5.

den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend unddie Regulierungsbehörden.

6. die Regulierungsbehörden.

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