§ 70 NÖ ElWG 2005 Strafbestimmungen

NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9),

3.

trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs.3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält,

4.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,

5.

den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,

6.

den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

7.

(entfällt)

8.

(entfällt)

9.

(entfällt)

10.

(entfällt)

11.

(entfällt)

12.

(entfällt)

13.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2 oder Abs. 3),

14.

den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 34 Abs. 5),

15.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),

16.

den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 1, 7 oder 8, 36, 38, 41, 42 Abs. 1 oder 5, 43, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 48, 51 Abs. 2, 3 oder 4, 52 Abs. 1, 2 oder 3, 54 Abs. 2, 4 oder 5 nicht entspricht,

17.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,

18.

den Pflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder 46 Abs. 5 nicht entspricht,

19.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 49 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 51) ausübt,

20.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 53 Abs. 1),

21.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 57 Abs. 1),

22.

trotz der gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 59 Abs. 2) erhalten zu haben,

23.

die Bestellung eines Pächters (§ 59 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

24.

den in Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Entscheidungen enthaltenen Fristen nicht einhält,

25.

entgegen den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 68 Abs. 3 nicht entspricht,

26.

den Pflichten gemäß § 73 Abs. 2 , 5 oder 7 nicht nachkommt,

27.

den Vorschriften gemäß § 74 Abs. 7, 8, 9, 14, 25 oder 26 nicht entspricht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 43 Abs. 4,und 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 41 Abs. 1 oder 2, 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 51 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 4 oder 5, 73 Abs. 5, 74 Abs. 25 oder 26 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.01.2018

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer, sofern sich aus den Absätzen 2 oder 3 nichts anderes ergibt,

1.

eine nach § 5 Abs. 1 genehmigungspflichtige Erzeugungsanlage ohne Genehmigung errichtet, wesentlich ändert oder betreibt,

2.

als Rechtsnachfolger die Behörde vom Wechsel nicht verständigt (§ 12 Abs. 6), ohne Fertigstellungsanzeige (§ 12 Abs. 9) eine Erzeugungsanlage in Betrieb nimmt oder der Fertigstellungsanzeige keine entsprechende Bestätigung anschließt (§ 12 Abs. 9),

3.

trotz Aufforderung durch die Behörde (§ 13 Abs. 1) keinen Betriebsleiter bekannt gibt, keine entsprechenden Unterlagen vorlegt, einen Wechsel in der Person des Betriebsleiters (§ 13 Abs.3) nicht bekannt gibt oder den Betrieb der Anlage trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 5 aufrecht hält,

4.

die Erzeugungsanlage ohne die gemäß § 14 Abs. 1 erforderliche Betriebsgenehmigung – ausgenommen Probebetrieb – betreibt,

5.

den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 8, 17, 18, 20 Abs. 1 oder 21 Abs. 1 zuwider handelt,

6.

den Eigentümer oder den Nutzungsberechtigten eines betroffenen Grundstückes oder allfällige Bergbauberechtigte nicht oder nicht rechtzeitig über den Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis setzt (§ 22 Abs. 7),

7.

(entfällt)

8.

(entfällt)

9.

(entfällt)

10.

(entfällt)

11.

(entfällt)

12.

(entfällt)

13.

den Netzzugang zu nicht genehmigten Allgemeinen Netzbedingungen gewährt (§ 30 Abs. 1) oder die Verweigerung des Netzzugangs nicht schriftlich begründet (§ 32 Abs. 2 oder Abs. 3),

14.

den Netzzugangsberechtigten auf deren Verlangen keinen detaillierten Kostenvoranschlag über die Netzanschlusskosten vorlegt (§ 34 Abs. 5),

15.

den Betrieb eines Netzes ohne Bestellung eines geeigneten Betriebsleiters aufnimmt, die Bestellung des Betriebsleiters nicht genehmigen lässt, das Ausscheiden sowie das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung seiner Bestellung nicht schriftlich anzeigt (§ 35),

16.

den Pflichten gemäß den §§ 33 Abs. 1, 7 oder 8, 36, 38, 41, 42 Abs. 1 oder 5, 43, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 48, 51 Abs. 2, 3 oder 4, 52 Abs. 1, 2 oder 3, 54 Abs. 2, 4 oder 5 nicht entspricht,

17.

der als bestehend festgestellten Anschlusspflicht (§ 40 Abs. 3) nicht entspricht oder das Recht zum Netzanschluss (§ 39) verletzt,

18.

den Pflichten gemäß den §§ 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 oder 46 Abs. 5 nicht entspricht,

19.

die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ohne Genehmigung gemäß § 49 Abs. 2 oder die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ohne Berechtigung (§ 51) ausübt,

20.

ein Verteilernetz ohne elektrizitätsrechtliche Konzession betreibt (§ 53 Abs. 1),

21.

die elektrizitätswirtschaftliche Konzession entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes durch Dritte ausüben lässt (§ 57 Abs. 1),

22.

trotz der gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 9, § 59 Abs. 1 oder § 60 Abs. 3 bestehenden Verpflichtung zur Bestellung eines Geschäftsführers oder Pächters die elektrizitätswirtschaftliche Konzession ausübt, ohne die Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) oder der Übertragung der Ausübung an einen Pächter (§ 59 Abs. 2) erhalten zu haben,

23.

die Bestellung eines Pächters (§ 59 Abs. 2) oder Geschäftsführers (§ 58 Abs. 2) nicht genehmigen lässt oder das Ausscheiden des Pächters oder Geschäftsführers oder das Wegfallen einer Voraussetzung für die Genehmigung nicht unverzüglich schriftlich anzeigt,

24.

den in Entscheidungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen worden sind, enthaltenen Auflagen, Aufträgen oder Bedingungen zuwider handelt oder die in den Entscheidungen enthaltenen Fristen nicht einhält,

25.

entgegen den Bestimmungen des § 68 Abs. 1 die Erteilung einer Auskunft verweigert, die Einsichtnahme, den Zutritt oder die Entnahme einer Probe gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 2 nicht gewährt oder den Pflichten gemäß § 68 Abs. 3 nicht entspricht,

26.

den Pflichten gemäß § 73 Abs. 2 , 5 oder 7 nicht nachkommt,

27.

den Vorschriften gemäß § 74 Abs. 7, 8, 9, 14, 25 oder 26 nicht entspricht.

(2) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 10.000 Euro und höchstens 50.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 43 Abs. 4,und 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4 nicht entspricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von mindestens 50.000 Euro und höchstens 75.000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen ist, begeht, wer als Verantwortlicher eines Verteilernetzbetreibers, an dessen Verteilernetz mindestens 100.000 Kunden angeschlossen sind, den Pflichten gemäß den §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1, 2, 3 oder 4, 41 Abs. 1 oder 2, 42 Abs. 1, 43, 45 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5, 47 Abs. 2, 3, 4 oder 6, 51 Abs. 3, 53 Abs. 1, 54 Abs. 2, 4 oder 5, 73 Abs. 5, 74 Abs. 25 oder 26 nicht entspricht.

(4) Der Versuch ist strafbar.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(5) Wurde die Übertragung der Ausübung der elektrizitätswirtschaftlichen Konzession an einen Pächter genehmigt, so ist dieser verantwortlich.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

(6) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine im Abs. 1, 2 oder 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet.(Entfällt durch LGBl. Nr. 12/2018)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten