§ 97s GBDO Kontomitteilung

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeindebeamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und der Gemeinde verfügbaren und verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Gemeindebeamte ist darüber zu informieren.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

(1) Der Gemeindebeamte ist ab dem Jahr 2010 auf sein Verlangen einmal jährlich über sein Pensionskonto zu informieren (Kontomitteilung). Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten und der Gemeinde verfügbaren und verarbeiteten personenbezogenen Daten.

(2) Ergibt sich nachträglich, dass die in der Kontomitteilung enthaltenen personenbezogenen Daten unrichtig waren, so sind diese unverzüglich richtig zu stellen. Der Gemeindebeamte ist darüber zu informieren.

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