§ 114 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.04.2020 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug auszugehen, auf den der Gemeindebeamtebei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch dieder Disziplinarkommission Anspruch hatauszugehen.

Stand vor dem 10.04.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 10.04.2020

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluß der Kinderzulage,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Dienstbezügen unter Ausschluß der Kinderzulage,

4.

die Entlassung.

(2) Bei der Berechnung der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem, unabhängig vom tatsächlichen Anspruch des Gemeindebeamten vom Dienstbezug auszugehen, auf den der Gemeindebeamtebei Vollbeschäftigung im Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses durch dieder Disziplinarkommission Anspruch hatauszugehen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten