§ 3 NÖ LKWG Dienstausweis, Dienstabzeichen

NÖ Landeskulturwachengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:

-

Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,

-

die Eigenschaft als Wachorgan,

-

den Hinweis

auf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und

auf die Bestimmungen dieses Gesetzes,

-

den örtlichen Dienstbereich,

-

die ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie

-

die Nummer des Dienstabzeichens.

Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.

(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.

(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:
    • -StrichaufzählungVor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,
    • -Strichaufzählungdie Eigenschaft als Wachorgan,
    • -Strichaufzählungden Hinweis
      • Strichaufzählungauf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und
      • Strichaufzählungauf die Bestimmungen dieses Gesetzes,
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025),(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,),
    • -Strichaufzählungdie ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    • -Strichaufzählungdie Nummer des Dienstabzeichens.
    Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2025
(1) Dem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.

(2) Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:

-

Vor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,

-

die Eigenschaft als Wachorgan,

-

den Hinweis

auf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und

auf die Bestimmungen dieses Gesetzes,

-

den örtlichen Dienstbereich,

-

die ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie

-

die Nummer des Dienstabzeichens.

Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.

(3) Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.

(4) Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

  1. (1)Absatz einsDem Wachorgan sind ein Dienstausweis und ein mit einer fortlaufenden Nummer versehenes Dienstabzeichen auszufolgen.
  2. (2)Absatz 2Der Dienstausweis hat ein Lichtbild und folgende Angaben zu enthalten:
    • -StrichaufzählungVor- und Zuname sowie das Geburtsdatum des Wachorganes,
    • -Strichaufzählungdie Eigenschaft als Wachorgan,
    • -Strichaufzählungden Hinweis
      • Strichaufzählungauf die Gesetzesstelle, nach der die Bestellung oder Betrauung des Wachorganes erfolgt ist, und
      • Strichaufzählungauf die Bestimmungen dieses Gesetzes,
    • -Strichaufzählung(entfällt durch LGBl. Nr. 104/2025),(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2025,),
    • -Strichaufzählungdie ausstellende Bezirksverwaltungsbehörde sowie
    • -Strichaufzählungdie Nummer des Dienstabzeichens.
    Der Dienstausweis ist mit dem Dienstsiegel zu versehen und vom Wachorgan zu unterfertigen.
  3. (3)Absatz 3Änderungen im Dienstausweis sind von der nach dem Dienstbereich des Wachorganes örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzutragen.
  4. (4)Absatz 4Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.Das mit einer fortlaufenden Nummer versehene Dienstabzeichen ist als Plakette mit einer Länge von 50 mm und einer Breite von 40 mm zu gestalten, auf der das Wappen des Bundeslandes Niederösterreich und eine Umschrift “Beeidete Wache” anzubringen sind.
  5. (5)Absatz 5Die näheren Bestimmungen über den Dienstausweis und das Dienstabzeichen hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.

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