§ 5 NÖ LKWG Landeskulturwachenkataster

NÖ Landeskulturwachengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in elektronischerautomatisierter Form geführt werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 24.05.2018

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle bestätigten und beeideten Wachorgane einen nach dem Aufgabenbereich geordneten Landeskulturwachenkataster zu führen, in dem der Vor- und Zuname, die Geburtsdaten und der Wohnort des Wachorganes, sowie der Dienstbereich einzutragen sind. Der Landeskulturwachenkataster kann in elektronischerautomatisierter Form geführt werden.

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