Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches, wenn ein solcher im Dienstausweis eingetragen ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.
Der Besteller bzw. die Bestellerin hat den Widerruf der Bestellung eines beeideten und/oder bestätigten Wachorganes binnen zwei Wochen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Das Wachorgan hat die Zurücklegung seiner Funktion oder eines Dienstbereiches der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Der Widerruf der Bestellung bzw. die Zurücklegung der Funktion oder eines Dienstbereiches, wenn ein solcher im Dienstausweis eingetragen ist, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Dienstausweis zu vermerken. Der Besteller bzw. die Bestellerin hat der Bezirksverwaltungsbehörde auch jede Änderung des Namens, des Wohnortes und des Dienstbereiches der von ihm bzw. ihr bestellten Wachorgane binnen zwei Wochen nach der Änderung bekanntzugeben.