§ 25c NÖ LWG (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 61 der25cLandwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBlLWG seit 23.10.2019 weggefallen. 6050, anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

(3) Im Übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 23.10.2019
(1) Die Sprengel- bzw. Gemeindewahlbehörde haben über das Ergebnis der Ermittlungen eine Niederschrift im Sinne des § 61 der25cLandwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBlLWG seit 23.10.2019 weggefallen. 6050, anzulegen.

(2) Das Ergebnis der Befragung ist von der Landeswahlbehörde für die Kammerwahlen unverzüglich festzustellen, niederschriftlich zu beurkunden und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung zu verlautbaren sowie der Vollversammlung zur Beratung vorzulegen.

(3) Im Übrigen sind bei der Durchführung des Verfahrens die Bestimmungen der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050, sinngemäß anzuwenden.

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