§ 26 NÖ LWG (weggefallen)

NÖ Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.10.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Landes-Landwirtschaftskammer zu tragen§ 26 NÖ LWG seit 23.10.2019 weggefallen. Kostenersatzansprüche – ausgenommen jene der Gemeinden als Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde – sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landes-Landwirtschaftskammer einzubringen.

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.

(2a) Die Gemeinden haben bei Durchführung der Wahlen und einer Befragung im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen und Befragungen notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(2b) Die Landes-Landwirtschaftskammer hat für den gesamten den Gemeinden entstandenen Sachaufwand diesen eine Pauschalentschädigung für die mit den Wahlen oder Befragungen verbundenen Kosten in der Höhe von 0,34 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu. Ausgenommen ist der Sachaufwand der Bezirks- und Kreiswahlbehörden. Der Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Stichtag der Wahlausschreibung oder Ausschreibung der Befragung verlautbarten Verbraucherpreisindexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahl solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der verlautbarten Indexzahl (Ausgangsbasis Jänner 2010) oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er spätestens bis zum Wahltag in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(2c) Die Pauschalentschädigungen sind von der Landes-Landwirtschaftskammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag oder dem Tag der Befragung an die Gemeinden anzuweisen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden der Landes-Landwirtschaftskammer ihre Bankverbindung rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Wahlwerbenden Parteien, die bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer wenigstens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich ein Beitrag in der Höhe von € 0,218 für jede auf die betreffende wahlwerbende Partei entfallene Stimme.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Abs. 3 genannten Beiträge durch Neuwahlen ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Beiträge sind den wahlwerbenden Parteien vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Sind die Beiträge nicht durch vier teilbar, ist bei der Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Betrag herzustellen.

(5) Die Förderungen gemäß Abs. 3 erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1.

Stand vor dem 23.10.2019

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.10.2019
(1) Die Kosten der Wahlen und einer Befragung hat die Landes-Landwirtschaftskammer zu tragen§ 26 NÖ LWG seit 23.10.2019 weggefallen. Kostenersatzansprüche – ausgenommen jene der Gemeinden als Gemeinde- oder Sprengelwahlbehörde – sind binnen 60 Tagen nach dem Wahltag bei der Landes-Landwirtschaftskammer einzubringen.

(2) Behörden kommt ein Anspruch auf Entschädigung für den Personalaufwand nicht zu.

(2a) Die Gemeinden haben bei Durchführung der Wahlen und einer Befragung im Bereiche ihres Gemeindegebietes insbesondere durch Anlage der Wählerverzeichnisse mitzuwirken und das Wahllokal und die zur Durchführung der Wahlen und Befragungen notwendigen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung zu stellen.

(2b) Die Landes-Landwirtschaftskammer hat für den gesamten den Gemeinden entstandenen Sachaufwand diesen eine Pauschalentschädigung für die mit den Wahlen oder Befragungen verbundenen Kosten in der Höhe von 0,34 Euro pro Wahlberechtigten zu leisten. Darüber hinaus steht den Gemeinden kein Kostenersatz zu. Ausgenommen ist der Sachaufwand der Bezirks- und Kreiswahlbehörden. Der Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich für den Stichtag der Wahlausschreibung oder Ausschreibung der Befragung verlautbarten Verbraucherpreisindexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahl solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der verlautbarten Indexzahl (Ausgangsbasis Jänner 2010) oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er spätestens bis zum Wahltag in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.

(2c) Die Pauschalentschädigungen sind von der Landes-Landwirtschaftskammer innerhalb von sechs Monaten nach dem Wahltag oder dem Tag der Befragung an die Gemeinden anzuweisen. Zu diesem Zweck haben die Gemeinden der Landes-Landwirtschaftskammer ihre Bankverbindung rechtzeitig bekannt zu geben.

(3) Wahlwerbenden Parteien, die bei der letzten Wahl in die Landes-Landwirtschaftskammer wenigstens 5 % der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben, gebührt zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich ein Beitrag in der Höhe von € 0,218 für jede auf die betreffende wahlwerbende Partei entfallene Stimme.

(4) Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die im Abs. 3 genannten Beiträge durch Neuwahlen ist mit Beginn des folgenden Kalenderjahres zu berücksichtigen. Die Beiträge sind den wahlwerbenden Parteien vierteljährlich im vorhinein anzuweisen. Sind die Beiträge nicht durch vier teilbar, ist bei der Überweisung des ersten Teilbetrages der Ausgleich auf den vollen Betrag herzustellen.

(5) Die Förderungen gemäß Abs. 3 erhöhen sich im gleichen Verhältnis wie der Gehalt eines Beamten des Landes Niederösterreich der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1.

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