§ 13 FLG Gemeinsame Maßnahmen und Anlagen

Flurverfassungs-Landesgesetz 1975

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-

notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-

sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hiefürhierfür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes)Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden, die von. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener AbfindungsgrundstückeGrundabfindung zur Folge, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurdendann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

Stand vor dem 07.01.2016

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.01.2016

(1) Die Behörde muß für das Zusammenlegungsgebiet die erforderlichen gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen planen. Das sind jene, die

-

notwendig sind, um die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig zu erschließen oder die natürlichen Ertragsbedingungen langfristig zu sichern, damit die Abfindungsgrundstücke zweckmäßig bewirtschaftet werden oder

-

sonst den Zweck der Zusammenlegung fördern und mehreren Parteien dienen.

(2) Der Grund für die gemeinsamen Anlagen ist von den Parteien kostenlos im Verhältnis der Werte ihrer Grundabfindungen aufzubringen, soweit er bei Einrechnung eines aus einer Neuvermessung sich ergebenden Flächenunterschiedes oder durch vorhandene Anlagen nicht gedeckt ist oder sonst zur Verfügung steht. Parteien, für die sich durch die gemeinsamen Anlagen kein oder nur ein geringfügiger Vorteil ergibt, sind von der Grundaufbringung ganz oder teilweise zu befreien.

(3) Wird die Erweiterung oder die Errichtung einer gemeinsamen Anlage erst nach der Übernahme der Grundabfindungen notwendig, so müssen die hiefürhierfür erforderlichen Grundflächen gegen angemessene Geldentschädigung (Ersatz des Verkehrswertes)Zuerkennung eines entsprechenden Geldausgleiches abgetreten werden, die von. Hätte diese Maßnahme eine Ungesetzmäßigkeit der Zusammenlegungsgemeinschaft zu tragen ist. Parteistellung in diesem Verfahren haben die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer jener AbfindungsgrundstückeGrundabfindung zur Folge, die von diesen gemeinsamen Anlagen betroffen wurdendann muß eine entsprechende Ersatzfläche zugeteilt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten