§ 12 NÖ EAP-G Verbindungsstelle

Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;

2.

bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

3.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 15.12.2011 bis 24.05.2018

(1) Verbindungsstelle für Angelegenheiten, die unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, ist das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung.

(2) Treten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Behörden Schwierigkeiten im Sinn des Abs. 3 auf, können sie die Verbindungsstelle um Unterstützung ersuchen.

(3) Die Verbindungsstelle hat die Behörden bei Schwierigkeiten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit zu unterstützen, insbesondere

1.

wenn eine Behörde keinen Zugang zum Binnenmarktinformationssystem der Europäischen Union (IMI) hat;

2.

bei der Übermittlung von Informationen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 der Dienstleistungsrichtlinie zur Beurteilung der Gleichwertigkeit von Anforderungen, die für die Erteilung einer Genehmigung erforderlich sind;

3.

bei der Ermittlung der zuständigen Behörde, wenn eine Behörde eines anderen EWR-Staates ein Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit an eine unzuständige Behörde gerichtet hat.

(4) Darüber hinaus hat die Verbindungsstelle in den Angelegenheiten der §§ 17 und 18 tätig zu werden.

(5) Fehlt es an einer innerstaatlichen Zuständigkeit, hat die Verbindungsstelle das Ersuchen um Verwaltungszusammenarbeit unter begründetem Hinweis darauf unverzüglich an die ersuchende Behörde zurückzustellen.

(6) Die Verbindungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Abs. 3 bis 5 gesetzlicher Dienstleister (§ 10 Abs. 2 DSG 2000)Auftragsverarbeiter der zur Verwaltungszusammenarbeit verpflichteten Stellen.

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