§ 18b NÖ EAP-G Vorwarnmechanismus

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 1 lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen,

2.

den betroffenen Beruf,

3.

die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,

4.

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, die oder der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der oder bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass sie oder er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw. der Schweiz gemäß Art. 56a Abs. 1 lit. l, Abs. 3 bzw. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie betreffend Berufsangehörige sind von der Verbindungsstelle über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(6) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 18.01.2016 bis 24.05.2018

(1) Die Behörde hat in den gesetzlich vorgesehenen Fällen im Wege der Verbindungsstelle die zuständigen Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten, anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und, sobald diese am IMI teilnimmt, auch der Schweiz von jeder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 1 lit. l der Berufsanerkennungsrichtlinie zu benachrichtigen; dies gilt auch dann, wenn die Untersagung nur teilweise oder vorübergehend erfolgt ist.

(2) Die Behörde hat die im Abs. 1 genannten Angaben den dort genannten Behörden spätestens drei Tage nach einer Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit unter Anschluss der folgenden personenbezogenen und anderen Daten zu übermitteln:

1.

die Identität der oder des Berufsangehörigen,

2.

den betroffenen Beruf,

3.

die Angabe der entscheidenden Behörde oder des entscheidenden Gerichts,

4.

den Umfang der Beschränkung oder der Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit.

(3) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden unverzüglich vom Datum des Ablaufs der Geltungsdauer einer Untersagung oder einer Beschränkung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit oder von einer Änderung dieses Datums zu unterrichten.

(4) Die Behörde hat im Wege der Verbindungsstelle die im Abs. 1 genannten Behörden binnen drei Tagen nach Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung über die Identität einer oder eines Berufsangehörigen im Sinne des Art. 56a Abs. 3 der Berufsanerkennungsrichtlinie, die oder der die Anerkennung einer Qualifikation nach diesem Gesetz beantragt hat und bei der oder bei dem gerichtlich festgestellt wurde, dass sie oder er gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, zu benachrichtigen.

(5) Meldungen anderer EU-Mitgliedstaaten, EWR-Staaten bzw. der Schweiz gemäß Art. 56a Abs. 1 lit. l, Abs. 3 bzw. 5 der Berufsanerkennungsrichtlinie betreffend Berufsangehörige sind von der Verbindungsstelle über das Binnenmarktinformationssystem der EU (IMI) entgegenzunehmen und unverzüglich an die Behörden weiterzuleiten.

(6) Die Behörde hat die betroffene Berufsangehörige oder den betroffenen Berufsangehörigen unverzüglich schriftlich über eine Meldung nach Abs. 1 und Abs. 4 zu informieren. Diese oder dieser kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem mit Bescheid zu erledigenden Verfahren bei der Behörde, die die Meldung erstattet hat, beantragen. Wurde die Meldung vom Landesverwaltungsgericht erstattet, so ist die Überprüfung bei der im betreffenden Verfahren belangten Behörde zu beantragen. Wird im Rahmen einer Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so hat die Behörde die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

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