§ 2 NÖ LAKW Wahlbehörden

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, einen Wohnsitz hat.
  5. (5)Absatz 5Mitgliedern der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugeben, ist auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Landesreisegebührenvorschrift festzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
  8. (8)Absatz 8Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.Über Anträge gemäß Absatz 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) hat.

(5) Mitgliedern der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugeben, ist auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu gewähren.

(6) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Landesreisegebührenvorschrift festzusetzen.

(7) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(8) Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.06.2022 bis 01.01.3000
  1. (1)Absatz einsZur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.
  2. (2)Absatz 2Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.
  3. (3)Absatz 3Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, Landesgesetzblatt 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.
  4. (4)Absatz 4Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, einen Wohnsitz hat.
  5. (5)Absatz 5Mitgliedern der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugeben, ist auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu gewähren.
  6. (6)Absatz 6Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Landesreisegebührenvorschrift festzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.
  8. (8)Absatz 8Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.Über Anträge gemäß Absatz 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl sind Wahlbehörden berufen. Sie sind vor jeder Wahl neu zu bilden und bleiben bis zur Ausschreibung der nächsten Wahl im Amt.

(2) Die Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden als Wahlleiter, seinem Stellvertreter und einer Anzahl von Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied zu berufen.

(3) Gegen die Beisitzer und Ersatzmitglieder dürfen keine Wahlausschließungsgründe nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300, vorliegen. In erster Linie sind die auf dem Vorschlag enthaltenen Personen zu berufen, die das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzen.

(4) Das Amt des Mitgliedes einer Wahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist, der im Amtsbereich der Wahlbehörde, bei Sprengelwahlbehörden im Amtsbereich der Gemeindewahlbehörde, seinen Wohnsitz (§ 24 NÖ Landtagswahlordnung 1992, LGBl. 0300) hat.

(5) Mitgliedern der Wahlbehörde, die zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren täglichen Verdienst angewiesen und durch die Ausübung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugeben, ist auf Antrag eine Entschädigung (Tag- oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme zu gewähren.

(6) Die Höhe des Tag- oder Stundengeldes ist von der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung der Landesreisegebührenvorschrift festzusetzen.

(7) Den Mitgliedern der Wahlbehörden gebührt auf ihren Antrag auch der Ersatz der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen notwendigen Barauslagen.

(8) Über Anträge gemäß Abs. 5 und 7 hat bei Mitgliedern der Landeswahlbehörde die Landesregierung, bei Mitgliedern der übrigen Wahlbehörden die Verwaltungsbehörde, der der Wahlleiter angehört oder von deren Vorstand er bestellt wird, zu entscheiden.

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