§ 14 NÖ LAKW Selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 10, auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 32 Abs. 1.Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins,, 23 Absatz 2 und 32 Absatz eins,

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 06.11.2019 bis 10.11.2025
  1. (1)Absatz einsWenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.
  2. (2)Absatz 2Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß § 10 auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Wahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentreten kann, weil von keiner Partei Vorschläge gemäß Paragraph 10, auf Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern eingebracht wurden.
  3. (3)Absatz 3Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß §§ 21 Abs. 1, 23 Abs. 2 und 32 Abs. 1.Im Übrigen kann die Landes- und Bezirkswahlbehörde die jeweiligen Wahlleiter ermächtigen, einzelne Amtshandlungen selbständig durchzuführen. Ausgenommen sind hievon jedenfalls Entscheidungen gemäß Paragraphen 21, Absatz eins,, 23 Absatz 2 und 32 Absatz eins,

Wenn ungeachtet der ordnungsgemäßen Einberufung eine Wahlbehörde in nicht beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Fall hat er nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauenspersonen heranzuziehen.

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