Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.
(4) Der Wahlvorschlag hat auch die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Wenn dieser nicht genannt ist, so gilt der in der Parteiliste an erster Stelle angeführte Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen enthalten:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
(3) Die wahlwerbenden Parteien haben für jeden Wahlvorschlag an die NÖ Landarbeiterkammer einen Betrag für die Kosten des Wahlverfahrens in der Höhe von € 400,– zu leisten. Dieser Betrag ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt der Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn ein Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des Abs. 2 entspricht. Sofern eine Kandidatur nicht zustandekommt, ist die NÖ Landarbeiterkammer verpflichtet, den Kostenbeitrag an die wahlwerbende Partei zurückzuerstatten.
(4) Der Wahlvorschlag hat auch die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten. Wenn dieser nicht genannt ist, so gilt der in der Parteiliste an erster Stelle angeführte Bewerber als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Partei.
(5) Der Wahlvorschlag muß eine einheitliche, zusammenhängende Urkunde darstellen.