§ 48 NÖ LAKW Stimmenabgabe

NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.Sofern Sprengelwahlbehörden gebildet sind oder bei der zuständigen Gemeinde kein Einlaufkasten vorhanden ist, müssen Briefwahlunterlagen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Sind keine Sprengelwahlbehörden gebildet, können Briefwahlunterlagen am Wahltag bis eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten der zuständigen Gemeinde eingeworfen werden. Das Einwerfen in den Einlaufkasten gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus können Briefwahlunterlagen am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.
  6. (5)Absatz 5Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (Paragraph 55, Absatz 3,) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
  7. (6)Absatz 6Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Briefwahlunterlage gegebenenfalls nicht zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag nicht rechtzeitig bei der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls nicht bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Briefwahlunterlage kein oder ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält oder
    3. 3.Ziffer 3die Briefwahlunterlage zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
    4. 4.Ziffer 4die Briefwahlunterlage Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
    5. 5.Ziffer 5die Prüfung der Briefwahlunterlage auf Unversehrtheit ergeben hat, dass sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.

(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Am Wahltag können Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.

(5) Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.

Stand vor dem 10.11.2025

In Kraft vom 06.11.2019 bis 10.11.2025
  1. (1)Absatz einsHat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.
  2. (2)Absatz 2Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
  3. (3)Absatz 3Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.Sofern Sprengelwahlbehörden gebildet sind oder bei der zuständigen Gemeinde kein Einlaufkasten vorhanden ist, müssen Briefwahlunterlagen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Sind keine Sprengelwahlbehörden gebildet, können Briefwahlunterlagen am Wahltag bis eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten der zuständigen Gemeinde eingeworfen werden. Das Einwerfen in den Einlaufkasten gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus können Briefwahlunterlagen am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.
  5. (4a)Absatz 4 aDer Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.
  6. (5)Absatz 5Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (Paragraph 55, Absatz 3,) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
  7. (6)Absatz 6Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Briefwahlunterlage gegebenenfalls nicht zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag nicht rechtzeitig bei der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls nicht bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
    2. 2.Ziffer 2die Briefwahlunterlage kein oder ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält oder
    3. 3.Ziffer 3die Briefwahlunterlage zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
    4. 4.Ziffer 4die Briefwahlunterlage Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
    5. 5.Ziffer 5die Prüfung der Briefwahlunterlage auf Unversehrtheit ergeben hat, dass sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.

(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.

(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert dem Wahlleiter, der es ungeöffnet in die Urne legt.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln. Briefwahlunterlagen müssen spätestens einen Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Am Wahltag können Briefwahlunterlagen bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.

(5) Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.

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