§ 4 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

1.

GebäudeWohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2.

Kindergärten und Schulen

3.

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4.

Erhaltungswürdige BauwerkeDenkmalgeschützte und Althausbautenerhaltungswürdige Bauwerke

5.

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und KleinbauwerkeNotstandsbauten

6.

Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7.

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8.

Abstellanlagen für Fahrräder

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

Dieser Teil enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen in Teil II für folgende Bauwerke:

1.

GebäudeWohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen

2.

Kindergärten und Schulen

3.

Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck

4.

Erhaltungswürdige BauwerkeDenkmalgeschützte und Althausbautenerhaltungswürdige Bauwerke

5.

Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und KleinbauwerkeNotstandsbauten

6.

Land- und forstwirtschaftliche Bauwerke

7.

Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge

8.

Abstellanlagen für Fahrräder

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