§ 9 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. und Notstandsbauten) dürfen von den bautechnischen Vorschriften des Teils II danndieser Verordnung und insoweitderen Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

1.

als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und

2.

wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Für Nebengebäude, die zum EinstellenZur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.

(3) Für Kleinbauwerkebautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. TelefonzellenMarkierungen, WartehäuschenHinweisschilder, Geräte-anlagentechnische oder Verkaufshüttenorganisatorische Brandschutzmaßnahmen) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nichtvorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen sowie Bauwerke vorübergehenden Bestandes (z. B. und Notstandsbauten) dürfen von den bautechnischen Vorschriften des Teils II danndieser Verordnung und insoweitderen Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

1.

als es nicht in diesem Teil Sondervorschriften für bestimmte Bauwerke gibt, und

2.

wenn wegen ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Für Nebengebäude, die zum EinstellenZur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von Kraftfahrzeugen bestimmt sind, gelten die §§ 11 bis 13.

(3) Für Kleinbauwerkebautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. TelefonzellenMarkierungen, WartehäuschenHinweisschilder, Geräte-anlagentechnische oder Verkaufshüttenorganisatorische Brandschutzmaßnahmen) gelten die Bestimmungen für Brandschutz, Schallschutz und Wärmeschutz nichtvorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.

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