§ 12 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.

(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:

-

mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen,

-

mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen.

Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen

-

Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen,

-

vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.

(4) Die barrierefreien StellplätzeSoweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und dieAbfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnenin der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.

Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(56) Zu-Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und AbfahrtenStellplätze für Personenkraftwagen von AbstellanlagenFamilien mit Kleinkindern sind im Bereich ihrer Einbindungmöglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.

(7) Fußböden in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestaltenGaragen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, dass von ihnen NiederschlagswässerÖle, Schmelzwässer) dürfen nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächenin andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen können.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.02.2015 bis 30.06.2021

(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.

(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:

-

mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen,

-

mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen.

Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.

(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen

-

Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen,

-

vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.

(4) Die barrierefreien StellplätzeSoweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und dieAbfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind zu kennzeichnenin der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.

Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.

(56) Zu-Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und AbfahrtenStellplätze für Personenkraftwagen von AbstellanlagenFamilien mit Kleinkindern sind im Bereich ihrer Einbindungmöglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.

(7) Fußböden in öffentliche Verkehrsflächen so auszugestaltenGaragen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, dass von ihnen NiederschlagswässerÖle, Schmelzwässer) dürfen nicht auf die öffentlichen Verkehrsflächenin andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten