§ 27 NÖ BTV 2014

NÖ Bautechnikverordnung 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:

1.

Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

> 50 kW

jährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.

2.

Folgende Messungen sind durchzuführen:

a)

bei festen und gasförmigen Brennstoffen:

-

Abgasverlust

-

CO-Emission

b)

bei flüssigen Brennstoffen:

-

Abgasverlust

-

CO-Emission

-

Rußzahl

c)

bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011BGBl. II Nr. 293/2019;

d)

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des § 26 in den angegebenen Intervallen.

3.

Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren.(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:.

1. Die Intervalle betragen höchstens:

(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:

Nennwärmeleistung gasförmige

Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe
> 20 kW und ≤ 100 kW 9 Jahre 9 Jahre
> 100 kW 4 Jahre 2 Jahre

1.

Die Intervalle betragen höchstens:

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
2. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
a) Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

- die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
- die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
- die Warmwasserbereitung

> 70 kW

10 Jahre

- die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
b) Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.

2.

Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

a)

Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:

-

die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme

-

die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher

-

die Warmwasserbereitung

-

die Energieeffizienz der Umwälzpumpen

b)

Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 30.08.2018 bis 30.06.2021

(1) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 1 NÖ BO 2014 gilt:

1.

Die Intervalle betragen höchstens:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

> 6 kW und ≤ 50 kW

3 Jahre

> 50 kW

jährlich

Die erste Überprüfung von Heizkesseln ist im Rahmen der erstmaligen Inbetriebnahme durchzuführen.

2.

Folgende Messungen sind durchzuführen:

a)

bei festen und gasförmigen Brennstoffen:

-

Abgasverlust

-

CO-Emission

b)

bei flüssigen Brennstoffen:

-

Abgasverlust

-

CO-Emission

-

Rußzahl

c)

bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1 MW Brennstoffwärmeleistung zusätzlich die Prüfung der Emissionswerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011BGBl. II Nr. 293/2019;

d)

bei mittelgroßen Feuerungsanlagen zusätzlich die Messung der Emissionswerte des § 26 in den angegebenen Intervallen.

3.

Die Überprüfung ist im Prüfbericht gemäß Anlage 10 zu dokumentieren. Zusätzlich ermittelte Emissionswerte für die Luftschadstoffe NOx, SO2 und Staub sind in gesonderten Messberichten zu dokumentieren.(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:.

1. Die Intervalle betragen höchstens:

(2) Für Überprüfungen gemäß § 32 Abs. 2 NÖ BO 2014 gilt:

Nennwärmeleistung gasförmige

Brennstoffe

feste und flüssige Brennstoffe
> 20 kW und ≤ 100 kW 9 Jahre 9 Jahre
> 100 kW 4 Jahre 2 Jahre

1.

Die Intervalle betragen höchstens:

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist im Rahmen der gemäß Abs. 1 nächstfolgenden Überprüfung der Heizkessel durchzuführen.
2. Folgende Prüfungen sind durchzuführen:
a) Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

- die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme
- die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher
- die Warmwasserbereitung

> 70 kW

10 Jahre

- die Energieeffizienz der Umwälzpumpen
b) Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

Die erste Überprüfung der Zentralheizungsanlagen ist spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung der Heizkessel durchzuführen.

2.

Folgende Prüfungen sind durchzuführen:

a)

Überprüfung der einwandfreien Wärmeverteilung, welche folgende Teilbereiche der Zentralheizungsanlage umfasst:

-

die Regelung der Wärmeverteil- und Wärmeabgabesysteme

-

die Wärmedämmung der Rohrleitungen und allenfalls vorhandener Warmwasser- und Pufferspeicher

-

die Warmwasserbereitung

-

die Energieeffizienz der Umwälzpumpen

b)

Prüfung der Heizkesseldimensionierung; diese muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Heizkesseldimensionierung umfasst hat, an der Heizungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.

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