§ 13 NÖ WWFG

NÖ Wasserwirtschaftsfondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des VIII. Teiles der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2200, unter Zugrundelegung des Gehaltes der Dienstklasse VII2100.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 28.01.2020

Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Reisekostenvergütung und auf Reisezulagen nach den Bestimmungen des VIII. Teiles der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972NÖ Landes-Bedienstetengesetzes (NÖ LBG), LGBl. 2200, unter Zugrundelegung des Gehaltes der Dienstklasse VII2100.

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