§ 3 NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß

a)

die in den Richtlinien (§ 4) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

b)

bei Tagesbetreuungseinrichtungen insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie

c)

weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.

(4) Im Rahmen der Förderung gemäß Abs. 3 sollen neben den Aufgaben gemäß § 2 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4a) Für die Sicherstellung der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung aller Kinder, ist Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung dieses Verbotes Sorge zu tragen.

(5) Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei

-

Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,

-

außergewöhnlichen Ereignissen,

-

urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen)

zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.

(6) Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden zu erfolgen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.

(8) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.

(9) Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 5 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen einzuholen.

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 15.03.2019 bis 30.12.2022
(1) Tagesmütter/-väter oder Einrichtungen, die Minderjährige in Tagesbetreuung übernehmen oder Tagesbetreuung vermitteln, bedürfen einer Bewilligung durch Bescheid. Für Tagesmütter/-väter ist die Bezirksverwaltungsbehörde, für Tagesbetreuungseinrichtungen und Rechtsträger von Tagesmüttern/-vätern ist die Landesregierung zuständig.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, daß

a)

die in den Richtlinien (§ 4) enthaltenen Anforderungen erfüllt werden,

b)

bei Tagesbetreuungseinrichtungen insbesondere ein sozialpädagogisches Konzept vorliegt, eine ausreichende Anzahl von Fachkräften zur Verfügung steht und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine dauerhafte Betreuung gegeben sind sowie

c)

weder beim Antragsteller noch bei mit ihm in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen sowie bei Gesellschaftern oder vertretungsbefugten Organen von juristischen Personen Gründe vorliegen, die das Wohl des Minderjährigen gefährdet erscheinen lassen.

(3) Im Bewilligungsbescheid einer Tagesbetreuungseinrichtung ist darüber hinaus auch festzustellen, ob diese eine Einrichtung zur Erfüllung des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a NÖ Kindergartengesetz 2006 ist. Voraussetzung dafür ist, dass Minderjährige, die die Einrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres gemäß § 19a Abs. 1 NÖ Kindergartengesetz 2006 besuchen, entsprechend gefördert werden.

(4) Im Rahmen der Förderung gemäß Abs. 3 sollen neben den Aufgaben gemäß § 2 insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden. Im Rahmen der Persönlichkeitsausbildung ist jeder einzelne Minderjährige als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für den Minderjährigen ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.

(4a) Für die Sicherstellung der bestmöglichen Entwicklung und Entfaltung aller Kinder, ist Kindern in Tagesbetreuungseinrichtungen das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Bekleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung dieses Verbotes Sorge zu tragen.

(5) Während des Besuchs der Tagesbetreuungseinrichtung im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres ist ein Fernbleiben nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Minderjährigen, insbesondere bei

-

Erkrankung des Minderjährigen oder der Eltern,

-

außergewöhnlichen Ereignissen,

-

urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen)

zulässig. Die Eltern haben die Leitung der Einrichtung von jeder Verhinderung des Minderjährigen zu benachrichtigen.

(6) Der Besuch der Tagesbetreuungseinrichtung hat im Rahmen des verpflichtenden Kindergartenjahres an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden zu erfolgen.

(7) Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht oder nicht mehr vor, so ist diese mit Bescheid zu widerrufen bzw. die nicht bewilligte Tagesbetreuung mit Bescheid zu untersagen.

(8) Gemeinden bedürfen für die Vermittlung von Tagesbetreuung keiner Bewilligung.

(9) Die Landesregierung und Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, zum Zwecke der Bewilligung gemäß Abs. 2 und zur Durchführung der Aufsicht gemäß § 5 Sonderauskünfte aus der Sexualstraftäterdatei gemäß § 9a Strafregistergesetz, BGBl. 277/1969 idF BGBl. I Nr. 50/2012 über Tagesmütter/-väter sowie über Beschäftigte in Tagesbetreuungseinrichtungen einzuholen.

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