§ 6 NÖ KBG

NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,

a)

können das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsmittel gewähren;

b)

haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Abs. 5) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.

(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.

Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.

(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.

(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.

(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.

(6) Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt

1.

hat die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;

2.

hat der Träger der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;

3.

dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde die Tagesbetreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.

(7) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 02.02.2021 bis 31.08.2023
(1) Wenn nach Tagesmüttern/-vätern und Tagesbetreuungseinrichtungen, die allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, ein Bedarf besteht,

a)

können das Land und die Gemeinde zur Errichtung von Tagesbetreuungseinrichtungen Förderungsmittel gewähren;

b)

haben das Land und die Gemeinde nach den jeweils geltenden Richtlinien (Abs. 5) zum Personalaufwand Förderungsmittel zu gleichen Teilen zu gewähren.

(2) Die Feststellung des Bedarfes obliegt der Gemeinde. Der Bedarf ist im Hinblick auf die Zahl der in der Gemeinde dauernd wohnhaften Minderjährigen, deren Erziehungsberechtigte vorrangig aus sozialen Gründen (z. B. Berufstätigkeit) eine Form der Tagesbetreuung benötigen, festzustellen.

Die allfällige Verwendung des Melderegisters und der Gemeinde sonst zugänglichen statistischen Unterlagen ist zulässig.

(3) Das Land kann den Eltern zum Kostenbeitrag für die Tagesbetreuung eines Minderjährigen einen Zuschuß, der vom Familieneinkommen, der Anzahl und dem Alter der Minderjährigen abhängig ist, gewähren.

(4) Die Rechtsträger der Tagesmütter/-väter sowie Tagesbetreuungseinrichtungen haben für die Aus- und Fortbildung des Betreuungspersonales zu sorgen.

(5) Die Landesregierung hat im Einvernehmen mit den Gemeindevertreterverbänden (§ 119 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000) entsprechende Richtlinien für die Förderungen zu erlassen.

(6) Werden einer Tagesbetreuungseinrichtung aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG vom Bund oder vom Land Fördermittel gewährt

1.

hat die Leitung der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land nachweislich zur Kenntnis gebrachten pädagogischen Grundlagendokumente angewandt werden;

2.

hat der Träger der Tagesbetreuungseinrichtung dafür Sorge zu tragen, dass die der Tagesbetreuungseinrichtung gewährten Fördermittel ausschließlich widmungsgemäß für die vereinbarten Zwecke verwendet werden;

3.

dürfen auf Ersuchen des zuständigen Bundesministers Organe des Bundes gemeinsam mit Organen der Aufsichtsbehörde die Tagesbetreuungseinrichtung besuchen und Einsicht in die entsprechenden Förderabrechnungen nehmen.

(7) Auf die Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.

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