§ 2 NÖ PSMG

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

1.

Berater: jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.

2.

Beruflicher Verwender: jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jene Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 verfügt.

3.

Verwendung: diese umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.

4.

Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.

5.

4. Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind. 5. Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017BGBl. I Nr. 44/2018 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umwelt- gefährlich sind.

6.

Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden.

7.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte.

8.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

9.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72f.

10.

Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11.

11.

Richtlinie 91/414/EWG: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 40.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 08.11.2017 bis 13.12.2019

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet der Begriff:

1.

Berater: jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich gegebenenfalls private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.

2.

Beruflicher Verwender: jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere Anwender, Techniker, Arbeitgeber sowie Selbständige in der Landwirtschaft und anderen Sektoren; dabei ist es unerheblich, ob diese Tätigkeit mit oder ohne Erwerbsabsicht durchgeführt wird; als beruflicher Verwender gilt auch jene Person, die über eine Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 und 6 verfügt.

3.

Verwendung: diese umfasst das Verbrauchen, Anwenden und Ausbringen sowie das Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.

4.

Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2018, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind.

5.

4. Giftige Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 6, 7 und 8 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, sehr giftig, giftig oder gesundheitsschädlich (mindergiftig) sind. 5. Sonstige gefährliche Pflanzenschutzmittel:Pflanzenschutzmittel, die im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 und 9 bis 15 Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017BGBl. I Nr. 44/2018 explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leicht entzündlich, entzündlich, ätzend, reizend, sensibilisierend, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch), erbgutverändernd oder umwelt- gefährlich sind.

6.

Vorsorgeprinzip: Wesentlicher Bestandteil der aktuellen Umwelt- und Gesundheitspolitik, der dazu dient, im Voraus trotz unvollständiger Wissensbasis mögliche Belastungen und Schäden für die Umwelt und die menschliche Gesundheit weitestgehend zu vermeiden.

7.

Chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel: Alle durch Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfassten Produkte.

8.

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011: Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015.

9.

Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1ff, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 518/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 72f.

10.

Richtlinie 2009/128/EG: Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 161 vom 29.6.2010, S. 11.

11.

Richtlinie 91/414/EWG: Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1ff, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 170 vom 25.6.1992, S. 40.

(2) Soweit in Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist, gelten die in Art. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in Art. 3 der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen.

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