§ 5 NÖ PSMG Ausbildungsbescheinigung

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2017 bis 31.12.9999

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung erstmalig auszustellen, wenn der Verwender

1.

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

2.

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z1 gelten

1.

der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Höheren Lehranstalt für Umweltwirtschaft oder eines Universitätsstudiums, in welchem Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde, oder einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor oder

2.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer veranstalteten Ausbildungskurs oder

3.

eine Bestätigung über eine in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildung bzw. eine Ausbildungsbescheinigung eines anderen Bundeslandes nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder

4.

eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 9 anerkannt wurde, oder

5.

eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG in beglaubigter Übersetzung, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist, oder

6.

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder

7.

eine Bestätigung über einen erfolgten Kursbesuch bzw. eine Bescheinigung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person nicht, sofern sie

1.

in den letzten fünf Jahren von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, oder

2.

in den letzten drei Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes, von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde.

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.

(6) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

Stand vor dem 07.11.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 07.11.2017

(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat auf Antrag eine Ausbildungsbescheinigung erstmalig auszustellen, wenn der Verwender

1.

über die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2009/128/EG verfügt und

2.

verlässlich ist.

(2) Als Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z1 gelten

1.

der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Weinbau- und Kellerwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer Höheren Lehranstalt für Umweltwirtschaft oder eines Universitätsstudiums, in welchem Pflanzenschutz als Lehrveranstaltung erfolgreich absolviert wurde, oder einer Ausbildung zum Greenkeeper nach Level 3 GTC Golf Course Supervisor oder

2.

eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer veranstalteten Ausbildungskurs oder

3.

eine Bestätigung über eine in einem anderen Bundesland absolvierte Ausbildung bzw. eine Ausbildungsbescheinigung eines anderen Bundeslandes nach den landesgesetzlichen Ausführungsbestimmungen zum Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 oder

4.

eine Bestätigung über den Abschluss einer Ausbildung, die von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer gemäß § 9 anerkannt wurde, oder

5.

eine Bescheinigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemäß Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG in beglaubigter Übersetzung, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist, oder

6.

die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung oder

7.

eine Bestätigung über einen erfolgten Kursbesuch bzw. eine Bescheinigung nach bundesrechtlichen Vorschriften.

(3) Der Ausbildungskurs gemäß Abs. 2 Z 2 ist von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

(4) Als verlässlich nach Abs. 1 Z 2 gilt eine Person nicht, sofern sie

1.

in den letzten fünf Jahren von einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens rechtskräftig verurteilt wurde, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, oder

2.

in den letzten drei Jahren mehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes, von pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften rechtskräftig bestraft wurde.

(5) Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die fachliche Eignung (Abs. 2) anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit hat der Antrag eine eidesstattliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 4 vorliegt, zu enthalten.

(6) Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.

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