§ 18 NÖ PSMG

NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und;

3.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. und

4.

die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

Generalien,

Ausbildungsbescheinigungsdaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Entzugsgründe, Gültigkeit, laufende Nummer und dergleichen),

von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen beantragen bzw. besitzen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten.

(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene und andere Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 25.05.2018 bis 13.12.2019

(1) Soweit unionsrechtliche Vorschriften die Übermittlung von personenbezogenen und anderen Daten, insbesondere solcher, die im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhoben werden, an die Europäische Union oder an andere Staaten vorsehen, sind diese von der Landesregierung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Landesregierung hat den Behörden des Bundes die zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte rechtzeitig zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere

1.

die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG;

2.

die Ergebnisse von Bewertungen gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG und;

3.

die Kontrolle der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Art. 68 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln bis zum 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht. und

4.

die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken zur Erfüllung der Koordinierungsaufgaben sowie der Auskunfts- und Berichtspflichten gemäß Art. 4 Abs. 2 sowie Titel V der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen.

(3) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, die

Generalien,

Ausbildungsbescheinigungsdaten (Ausstellungsdatum, Entzugsdatum, Entzugsgründe, Gültigkeit, laufende Nummer und dergleichen),

von Personen, die Ausbildungsbescheinigungen beantragen bzw. besitzen automatisiert zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben zu verarbeiten.

(4) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer dürfen personenbezogene und andere Daten im Sinne des Abs. 3 an andere Landwirtschaftskammern, Landesregierungen, das Bundesamt für Ernährungssicherheit und die Agrarmarkt Austria übermitteln, soweit sie eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der diesen Einrichtungen gesetzlich übertragenen Aufgaben bilden.

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