§ 14d NÖ NSchG 2000

NÖ Naturschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2020 bis 31.12.9999

(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtvolljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder 14f § 14f nachweisen können.

(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Bei der hlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:

1.

Karst- und Höhlenkunde;

2.

Naturschutz- und Höhlenrecht;

3.

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

4.

Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

5.

Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

6.

Sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit den Besuchern von Schauhöhlen und

7.

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat aufbestanden” odernicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschlien:

1.

Geburtsurkunde

2.

ärztliches Zeugnis über die Eignung als hlenführer, das nicht älter als 3 Monate ist

3.

Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist

4.

Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

Stand vor dem 17.11.2020

In Kraft vom 08.06.2016 bis 17.11.2020

(1) Zu Höhlenführern dürfen nur Personen bestellt werden, die eigenberechtigtvolljährig sind, die erforderliche geistige und körperliche Eignung sowie Vertrauenswürdigkeit besitzen und die für ihre Tätigkeit notwendigen Kenntnisse durch eine Höhlenführerprüfung erfolgreich nachgewiesen haben oder eine Anerkennung gemäß § 14e oder 14f § 14f nachweisen können.

(2) Die Höhlenführerprüfung ist vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und drei Beisitzern, davon zwei auf dem Gebiete der theoretischen und praktischen Speläologie fachkundigen Personen und einem Arzt, zu bestehen hat. Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied der Prüfungskommission aus, so ist für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Bei der hlenführerprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten des Kandidaten auf folgenden Gebieten festzustellen:

1.

Karst- und Höhlenkunde;

2.

Naturschutz- und Höhlenrecht;

3.

Höhlenbefahrungstechnik und Handhabung der Befahrungsgeräte;

4.

Orientierung im Gelände sowie Gebrauch von Kompass, Karten und Höhlenplänen;

5.

Kenntnis der bedeutendsten Höhlen Österreichs, besonders der Schauhöhlen;

6.

Sprachliches Ausdrucksvermögen und Umgang mit den Besuchern von Schauhöhlen und

7.

Erste Hilfe unter besonderer Berücksichtigung von Unfällen in Höhlen und Grundsätze der Höhlenrettungstechnik.

(4) Über das Ergebnis der Höhlenführerprüfung hat die Prüfungskommission in nicht öffentlicher Beratung mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der Beschluss hat aufbestanden” odernicht bestanden” zu lauten. Über die bestandene Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

(5) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist bei der Landesregierung einzubringen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschlien:

1.

Geburtsurkunde

2.

ärztliches Zeugnis über die Eignung als hlenführer, das nicht älter als 3 Monate ist

3.

Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist

4.

Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 38/2016)

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