§ 32 NÖ NSchG 2000 Naturschutzbuch

NÖ Naturschutzgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.12.2015 bis 31.12.9999

(1) Bei der Landesregierung Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden ist je je ein Naturschutzbuch zu führenNaturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen Verordnungen nach diesem Gesetz diesem Gesetz sowie die ein Verfahren die ein Verfahren nach §§ 12 abschließenden Erledigungen einzutragen, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellendarzustellen.

(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.

(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.

Stand vor dem 14.12.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 14.12.2015

(1) Bei der Landesregierung Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden ist je je ein Naturschutzbuch zu führenNaturschutzbuch zu führen, in dem alle Verordnungen Verordnungen nach diesem Gesetz diesem Gesetz sowie die ein Verfahren die ein Verfahren nach §§ 12 abschließenden Erledigungen einzutragen, 14b und 14c abschließenden Erledigungen einzutragen sind. Der räumliche Geltungsbereich räumliche Geltungsbereich ist planlich darzustellendarzustellen.

(2) Jedermann steht es frei, während der Amtsstunden in das Naturschutzbuch Einsicht zu nehmen und Abschriften herzustellen.

(3) Anstelle der Naturschutzbücher bei den Bezirksverwaltungsbehörden und bei der Landesregierung darf ein gemeinsames elektronisches Naturschutzbuch geführt werden. Dieses darf in Form eines Informationsverbundsystems geführt werden. Betreiber des Informationsverbundsystems ist die Landesregierung. Das elektronische Naturschutzbuch darf im Internet veröffentlicht werden.

(4) Die Landesregierung kann im Rahmen des bei ihr geführten Naturschutzbuches einen Kompensationsflächenkataster erstellen, in welchem die im Zusammenhang mit Kompensationsflächen (Ausgleichs- bzw. Ersatzflächen) stehenden Daten erfasst und evident gehalten werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten