§ 2 NÖ TZG 2008 (weggefallen)

NÖ Tierzuchtgesetz 2008 (NÖ TZG 2008)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.08.2020 bis 31.12.9999
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

2.

Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter oder Züchterinnen wenn auch nur mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;

3.

Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; als Sitz des Zuchtunternehmens gilt der Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

4.

Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z 3 lit.b des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (§ 30 Z 25) aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Niederösterreich, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist;

5.

Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4 einhält;

6.

Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

7.

Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;

8.

Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;

9.

Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;

10.

Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

11.

Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

12.

Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

13.

Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

14.

Zuchttier: ein Tier, das in

a)

einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)

der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder

c)

einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

15.

Zuchtbescheinigung:

a)

für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

16.

Herkunftsbescheinigung:

a)

für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

17.

Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

18.

Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

19.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

20.

Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

21.

Vertragsstaat: ein Staat, der

a)

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

b)

über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

und nicht der Europäischen Union angehört;

22.

Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

§ 2 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

Stand vor dem 17.08.2020

In Kraft vom 01.01.2015 bis 17.08.2020
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.

Zuchtorganisation: eine Züchtervereinigung oder ein Zuchtunternehmen;

2.

Züchtervereinigung: eine körperschaftlich organisierte juristische Person, in der sich Züchter oder Züchterinnen wenn auch nur mittelbar zur Förderung der Tierzucht zusammengeschlossen haben und die ein Zuchtbuch oder ein Zuchtregister führt und ein Zuchtprogramm durchführt;

3.

Zuchtunternehmen: ein Betrieb, der ein Kreuzungszuchtprogramm zur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in der Schweinezucht durchführt; als Sitz des Zuchtunternehmens gilt der Standort der Geschäftsstelle, von der aus die Durchführung des Kreuzungszuchtprogramms geleitet wird;

4.

Ursprungszuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die Grundsätze im Sinne von Z 3 lit.b des Anhanges zur Entscheidung 92/353/EWG (§ 30 Z 25) aufgestellt hat und das Zuchtbuch über den Ursprung der Rasse führt und, sofern sie ihren Sitz in Niederösterreich, in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem Vertragsstaat hat, als solche anerkannt ist;

5.

Filialzuchtbuch-Organisation: eine Zuchtorganisation für die Zucht von Equiden, die als Zuchtorganisation anerkannt ist, die die Grundsätze der Ursprungszuchtbuch-Organisation gemäß Z 4 einhält;

6.

Räumlicher Tätigkeitsbereich: das Gebiet, in dem eine anerkannte Zuchtorganisation auf Grund der behördlichen Anerkennung ihr Zuchtprogramm durchführen darf;

7.

Grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich: räumlicher Tätigkeitsbereich, soweit dieser in anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten oder in Vertragsstaaten liegt;

8.

Zuchtbuch: ein von einer Züchtervereinigung geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Reinzuchtprogramms zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Abstammung sowie der Leistungen;

9.

Zuchtregister: ein von einer Zuchtorganisation geführtes Verzeichnis der Zuchttiere eines Kreuzungszuchtprogramms in der Schweinezucht zu deren Identifizierung und zur Evidenthaltung der Herkunft;

10.

Zuchtprogramm: die Festlegung von Zuchtziel, Zuchtpopulation, Zuchtmethode, Zuchtbuch- oder Zuchtregisterordnung, Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung, Zuchtverwendung selektierter Tiere und Erfolgskontrolle für eine Rasse samt allfälliger Regelungen für einen Prüfeinsatz;

11.

Leistungsprüfung: ein Verfahren zur Ermittlung der Leistungen von Tieren, wobei diese auch erblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen umfassen; im Falle eines Kreuzungszuchtprogramms umfasst die Leistungsprüfung auch die Bewertung der Verkaufserzeugnisse (Stichprobentest);

12.

Zuchtwertschätzung: ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlung des erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrer Nachkommen;

13.

Prüfeinsatz: die Erzeugung einer begrenzten Anzahl von Nachkommen zum Zweck der anschließenden Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung;

14.

Zuchttier: ein Tier, das in

a)

einem Zuchtbuch einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier),

b)

der Hauptabteilung eines Zuchtbuches einer anerkannten Züchtervereinigung eingetragen ist oder vermerkt ist und dort eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier), oder

c)

einem Zuchtregister einer anerkannten Zuchtorganisation eingetragen ist (registriertes Zuchttier);

15.

Zuchtbescheinigung:

a)

für Zuchttiere: eine Urkunde mit Angaben über die Abstammung und Leistung eines eingetragenen oder reinrassigen Zuchttieres;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

16.

Herkunftsbescheinigung:

a)

für Zuchtschweine: eine Urkunde mit Angaben über die Herkunft von registrierten Zuchtschweinen in der Kreuzungszucht;

b)

für Samen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu dem von diesem gewonnenen Samen;

c)

für Eizellen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zum Spendertier und zu den von diesem gewonnenen Eizellen;

d)

für Embryonen: eine Urkunde mit Angaben gemäß lit.a zu den Elterntieren und zu den gewonnenen Embryonen;

17.

Besamungsstation: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

18.

Samendepot: eine Einrichtung zur Lagerung und Abgabe von Samen für die künstliche Besamung;

19.

Embryo-Entnahmeeinheit: eine Einrichtung zur Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen;

20.

Mitgliedstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

21.

Vertragsstaat: ein Staat, der

a)

Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist oder

b)

über ein bilaterales Abkommen mit der Europäischen Union zur Harmonisierung tierzüchterischer Vorschriften verfügt

und nicht der Europäischen Union angehört;

22.

Drittstaat: ein Staat, der nicht Mitgliedstaat oder Vertragsstaat ist.

§ 2 NÖ TZG 2008 seit 17.08.2020 weggefallen.

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